Der Beschwerdeführer habe während der ganzen Zeit mit all seinen Möglichkeiten versucht, die Projekte umzusetzen. Es handle sich grossmehrheitlich um einen wirtschaftlichen Misserfolg, welcher keinen Betrug im rechtlichen Sinne darstelle. Der Sachverhalt in Bezug auf die angeblichen fiktiven Filmprojekte habe sich zumindest relativiert. Soweit die Arglist betreffend dränge sich bei diversen angeblich Geschädigten die Frage der Mitverantwortung auf. D.________ kenne sich im Geschäftsleben aus, führe er doch das Geschäft AE.________ im AF.________ Hotel in AX.________(Ortschaft).