Er habe mit grossem finanziellen und zeitlichen Aufwand immer wieder versucht, die Projekte zu realisieren. Hierfür sei er mit den Produktionsfirmen «X.________ GmbH» und «Y.________» in Kontakt gestanden. Diesbezüglich seien seitens der Staatsanwaltschaft keine Ermittlungen eingeleitet worden. Der renommierte und preisgekrönte Regisseur Z.________ habe zudem bestätigt, dass es sich bei den Projekten des Beschwerdeführers nicht um fiktive Projekte handle. Er habe zu Protokoll gegeben, zusammen mit dem Beschwerdeführer an den Drehbüchern zu «AA.________ gearbeitet zu haben. Er sei bezüglich des Projekts «AA.