________ sowie die Schlussfolgerung, wonach Projektinvestitionen zur Aufrechterhaltung des Anscheins ernsthafter Projekte getätigt worden seien, würden sich nach wie vor deutlich zeigen. Dass der Beschwerdeführer tatsächlich in der Filmbranche tätig sei, vermöge den Betrugsvorwurf nicht zu schmälern. Die teils detaillierten Schilderungen der Geschädigten würden zeigen, dass der Beschwerdeführer seinen branchenspezifischen Wissensvorsprung gegenüber den Geschädigten zur Aufrechterhaltung des Anscheins der Ernsthaftigkeit der vorgestellten Projekte (aus-)genutzt haben dürfte.