Indessen wehrt er sich gegen den Vorwurf, in betrügerischer Absicht gehandelt zu haben. Die Warenbestellungen bei den verschiedenen Unternehmungen will der Beschwerdeführer getätigt haben, indes stellt er auch insoweit eine betrügerische Absicht in Abrede. 3.3 Das Zwangsmassnahmengericht bejahte den dringenden Tatverdacht des Betrugs unter Verweis auf den Haftverlängerungsentscheid vom 6. April 2020 sowie den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 164 vom 4. Mai 2020.