In gleicher Art und Weise zu Geldzahlungen an den Beschwerdeführer verleitet worden seien angeblich seine Exfreundin H.________ (ca. CHF 30'000.00 im Jahr 2011), I.________ (zwischen ca. CHF 24'000.00 und CHF 35'000.00 in den Jahren 2004- 2006) und J.________ (ca. CHF 15'700.00 im Jahr 2018). Auch K.________ soll durch unnötige Ausgaben im Rahmen eines vom Beschwerdeführer lancierten (fiktiven) Filmprojekts und durch die gleichzeitige Absage von zwei anderweitigen Angeboten für Dreharbeiten im Jahr 2015 einen finanziellen Schaden erlitten haben. Weiter wird der Beschwerdeführer beschuldigt, L._____