F.________ soll ebenfalls unter Vorspiegelung falscher Tatsachen, d.h. wiederum unter Angabe, ein Filmprojekt realisieren zu wollen, im Jahr 2015 zu Investitionen von rund CHF 10'000.00 verleitet worden sein. Ausserdem soll der Beschwerdeführer im September 2018 ein Organ der Unternehmung G.________ AG unter Vorspiegelung falscher Tatsachen, d.h. der Erstellung von Werbefotos unter Einbezug eines bekannten Schauspielers (AW.________), verleitet haben, ihm CHF 5'000.00 zu übergeben. In gleicher Art und Weise zu Geldzahlungen an den Beschwerdeführer verleitet worden seien angeblich seine Exfreundin H._______