3.2 Der Beschwerdeführer wird dringend verdächtigt, in zahlreichen Fällen unter Vorspiegelung bzw. Vorgaukelung fiktiver Film-, Foto- oder IT-Projekte Investitionsbeiträge und Darlehen erhältlich gemacht oder diese Gelder allenfalls im Nachhinein grösstenteils zweckwidrig, insbesondere für den eigenen Lebensunterhalt, verwendet zu haben. Konkret wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, im Januar 2018 die Geschädigten D.________ und E.________ unter Vorspiegelung falscher Tatsachen, d.h. der Angabe, ein Filmprojekt realisieren zu wollen, zu einer Investition von je CHF 10'000.00 verleitet zu haben.