Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 15. Juli 2020 unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 20. Juli 2020 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 23. Juli 2020 hielt der Beschwerdeführer an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest.