Dagegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Dr. B.________, am 14. Juli 2020 Beschwerde. Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge das Folgende: 1. Der Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts KZM 20 752 vom 3. Juli 2020 sei aufzuheben. 2. Herr A.________ sei mit sofortiger Wirkung aus der Untersuchungshaft zu entlassen. 3. Eventualiter seien nachfolgende Ersatzmassnahmen anzuordnen: a. Eine Ausweis- und Schriftensperre; b. Eine Meldepflicht zwei Mal in der Woche bei der Polizeidienststelle in AV.________(Ortschaft); c. Bewährungshilfe.