Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer an für eine Dauer von drei Monaten, d.h. bis am 2. April 2020. Am 6. April 2020 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft um drei Monate, d.h. bis am 2. Juli 2020. Die Beschwerdekammer in Strafsachen wies eine hiergegen erhobene Beschwerde mit Beschluss BK 20 164 am 4. Mai 2020 ab. Mit Entscheid vom 3. Juli 2020 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Untersuchungshaft um weitere drei Monate, d.h. bis am 2. Oktober 2020. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Dr. B.________, am 14. Juli 2020 Beschwerde.