Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 274 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 27. Juli 2020 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichterin Bratschi, Oberrich- terin Friederich Hörr Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt C.________ Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen Betrugs etc. Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 3. Juli 2020 (KZM 20 752) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt ein Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdefüh- rer) wegen mehrfachen und gewerbsmässig begangenen Betrugs, evtl. Veruntreu- ung, Diebstahls, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und Urkundenfälschung, evtl. Fälschung von Ausweisen. Am 4. Januar 2020 ordnete das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmenge- richt) Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer an für eine Dauer von drei Monaten, d.h. bis am 2. April 2020. Am 6. April 2020 verlängerte das Zwangs- massnahmengericht die Untersuchungshaft um drei Monate, d.h. bis am 2. Juli 2020. Die Beschwerdekammer in Strafsachen wies eine hiergegen erhobene Be- schwerde mit Beschluss BK 20 164 am 4. Mai 2020 ab. Mit Entscheid vom 3. Juli 2020 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht auf Antrag der Staatsanwalt- schaft die Untersuchungshaft um weitere drei Monate, d.h. bis am 2. Oktober 2020. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Dr. B.________, am 14. Juli 2020 Beschwerde. Er beantragte unter Kosten- und Ent- schädigungsfolge das Folgende: 1. Der Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts KZM 20 752 vom 3. Juli 2020 sei aufzuheben. 2. Herr A.________ sei mit sofortiger Wirkung aus der Untersuchungshaft zu entlassen. 3. Eventualiter seien nachfolgende Ersatzmassnahmen anzuordnen: a. Eine Ausweis- und Schriftensperre; b. Eine Meldepflicht zwei Mal in der Woche bei der Polizeidienststelle in AV.________(Ortschaft); c. Bewährungshilfe. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 15. Juli 2020 unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Die General- staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 20. Juli 2020 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 23. Juli 2020 hielt der Beschwerdeführer an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozess- ordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwer- de angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschütz- ten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 2 3. 3.1 Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. 3.2 Der Beschwerdeführer wird dringend verdächtigt, in zahlreichen Fällen unter Vor- spiegelung bzw. Vorgaukelung fiktiver Film-, Foto- oder IT-Projekte Investitionsbei- träge und Darlehen erhältlich gemacht oder diese Gelder allenfalls im Nachhinein grösstenteils zweckwidrig, insbesondere für den eigenen Lebensunterhalt, verwen- det zu haben. Konkret wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, im Januar 2018 die Geschädigten D.________ und E.________ unter Vorspiegelung falscher Tat- sachen, d.h. der Angabe, ein Filmprojekt realisieren zu wollen, zu einer Investition von je CHF 10'000.00 verleitet zu haben. Im Juni bzw. Juli 2018 habe der Be- schwerdeführer dieselben Geschädigten wiederum unter Vorspiegelung falscher Tatsachen, d.h. der Angabe, ein IT-Projekt zu realisieren, dazu verleitet, ihm weite- re je CHF 2'000.00 zu übergeben. F.________ soll ebenfalls unter Vorspiegelung falscher Tatsachen, d.h. wiederum unter Angabe, ein Filmprojekt realisieren zu wol- len, im Jahr 2015 zu Investitionen von rund CHF 10'000.00 verleitet worden sein. Ausserdem soll der Beschwerdeführer im September 2018 ein Organ der Unter- nehmung G.________ AG unter Vorspiegelung falscher Tatsachen, d.h. der Erstel- lung von Werbefotos unter Einbezug eines bekannten Schauspielers (AW.________), verleitet haben, ihm CHF 5'000.00 zu übergeben. In gleicher Art und Weise zu Geldzahlungen an den Beschwerdeführer verleitet worden seien an- geblich seine Exfreundin H.________ (ca. CHF 30'000.00 im Jahr 2011), I.________ (zwischen ca. CHF 24'000.00 und CHF 35'000.00 in den Jahren 2004- 2006) und J.________ (ca. CHF 15'700.00 im Jahr 2018). Auch K.________ soll durch unnötige Ausgaben im Rahmen eines vom Beschwerdeführer lancierten (fik- tiven) Filmprojekts und durch die gleichzeitige Absage von zwei anderweitigen An- geboten für Dreharbeiten im Jahr 2015 einen finanziellen Schaden erlitten haben. Weiter wird der Beschwerdeführer beschuldigt, L.________ aus einer versteckten Geldkassette insgesamt CHF 2'553.00 gestohlen und auf den Namen seiner Schwester bei der M.________ 44 Ticketkäufe (Gesamtdeliktsbetrag: CHF 498.00) online getätigt zu haben. Mit Haftverlängerungsantrag vom 26. Juni 2020 wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer weitere Fälle von Betrug, evtl. Veruntreuung und betrügeri- schem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage vor. Der Beschwerdeführer soll mittels verschiedener Namen und E-Mailadressen sowie falscher Angaben bei Lie- fer- resp. Rechnungsadressen Waren bestellt und in der Folge nicht bezahlt haben (z.N. N.________ AG [CHF 4'855.00 und CHF 1'434.30 Versuch], z.N. O.________ AG [CHF 557.30] und z.N. P.________ AG [CHF 525.00]; vgl. provisorische Delikt- sliste vom 22. Juni 2020). Von Q.________ soll er unter Vorspiegelung eines fikti- ven IT-Projekts Investitionen von CHF 5'708.35 erhältlich gemacht haben. Weiter soll der Beschwerdeführer zusätzliche betrügerische Online-M.________- Ticketkäufe unter falschem Namen (Schwester, Bruder, Vater, Freunde) im Ge- samtdeliktsbetrag von ca. CHF 4'670.00 getätigt haben. Sodann wirft die Staats- anwaltschaft dem Beschwerdeführer neu vor, dass er von diversen Frauenbe- 3 kanntschaften/-freundschaften Geldbeträge unter falschen Angaben erhältlich ge- macht haben soll, indem er beispielsweise angegeben habe, an Krebs erkrankt zu sein, oder sich aus anderen Gründen – etwa da er zurzeit obdachlos sei oder sein Portemonnaie verloren habe – in Geldnot befinde. Mit diesen Geldern soll er seinen Lebensunterhalt finanziert und offene Rechnungen bezahlt haben (z.N. R.________ [CHF 7’652.40]; z.N. S.________ [CHF 1’500.00]; z.N. T.________ [CHF 1’130.00]; z.N. U.________ [ca. Euro 12'000.00]; z.N. V.________ [Eu- ro 7'760.00]). Von W.________ soll der Beschwerdeführer unter Vorspiegelung fal- scher Tatsachen, d.h. eines fiktiven Filmprojekts, Plakate erstellt haben lassen und die versprochene Bezahlung von Euro 10'000.00 schuldig geblieben sein. Schliess- lich hat die Staatsanwaltschaft ein von der Staatsanwaltschaft Emmental- Oberaargau hinsichtlich des angeblichen Filmprojekts «AU.________» eingestell- tes Strafverfahren wiederaufgenommen, da neue Beweise und Tatsachen vorlie- gen würden. Der Beschwerdeführer bestreitet – abgesehen vom Tatvorwurf des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage – die gegen ihn erhobenen Vorwürfe. Soweit die fraglichen Film-, Foto- und IT-Projekte und die Geldbeträge der Frauen- bekanntschaften/-freundschaften betreffend räumte er ein, die entsprechenden Gelder erhalten und teilweise für seinen Lebensunterhalt verwendet zu haben. In- dessen wehrt er sich gegen den Vorwurf, in betrügerischer Absicht gehandelt zu haben. Die Warenbestellungen bei den verschiedenen Unternehmungen will der Beschwerdeführer getätigt haben, indes stellt er auch insoweit eine betrügerische Absicht in Abrede. 3.3 Das Zwangsmassnahmengericht bejahte den dringenden Tatverdacht des Betrugs unter Verweis auf den Haftverlängerungsentscheid vom 6. April 2020 sowie den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 164 vom 4. Mai 2020. Es führte zusammengefasst aus, dass angesichts der aus den Akten ersichtlichen Be- gleitumstände rund um die erfolgten Zahlungen von einem betrügerischen Vorge- hen auszugehen sei. In Bezug auf die Sachverhalte, welche bereits im Rahmen des Beschwerdeverfahrens BK 20 164 Gegenstand des dringenden Tatverdachts gebildet hätten, seien keine neuen Ermittlungsergebnisse erkennbar, welche die- sen nunmehr in Frage stellten könnten. Die tatverdachtsbildenden Elemente, so die zumindest teilweise Verwendung der Gelder der Geschädigten für den eigenen Le- bensunterhalt, die Zweifel am reellen und seriösen Gehalt der vorgestellten oder vorgeschlagenen Projekte, die vagen Ausführungen des Beschwerdeführers hier- zu, die Glaubwürdigkeit der Auskunftsperson K.________ sowie die Schlussfolge- rung, wonach Projektinvestitionen zur Aufrechterhaltung des Anscheins ernsthafter Projekte getätigt worden seien, würden sich nach wie vor deutlich zeigen. Dass der Beschwerdeführer tatsächlich in der Filmbranche tätig sei, vermöge den Betrugs- vorwurf nicht zu schmälern. Die teils detaillierten Schilderungen der Geschädigten würden zeigen, dass der Beschwerdeführer seinen branchenspezifischen Wis- sensvorsprung gegenüber den Geschädigten zur Aufrechterhaltung des Anscheins der Ernsthaftigkeit der vorgestellten Projekte (aus-)genutzt haben dürfte. Ange- sichts des Umfangs des dringenden Tatverdachts zum Zeitpunkt des Beschwerde- entscheides BK 20 164 erübrige sich in Bezug auf das Haftverlängerungsverfahren zu prüfen, ob auch betreffend die neu hinzugekommenen Sachverhalte ein drin- 4 gender Tatverdacht vorliege. Letztere würden aber im Sinne von Indizien die An- nahme einer sehr angespannten finanziellen Lage des Beschwerdeführers unter- mauern, was wiederum den bisherigen Betrugsvorwurf bekräftige. 3.4 Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die Annahme, der dringende Tatverdacht habe sich zwischenzeitlich ausgeweitet, und den Vorwurf, dass es sich bei den di- versen Projekten um fiktive Projekte gehandelt hat. Er habe mit grossem finanziel- len und zeitlichen Aufwand immer wieder versucht, die Projekte zu realisieren. Hierfür sei er mit den Produktionsfirmen «X.________ GmbH» und «Y.________» in Kontakt gestanden. Diesbezüglich seien seitens der Staatsanwaltschaft keine Ermittlungen eingeleitet worden. Der renommierte und preisgekrönte Regisseur Z.________ habe zudem bestätigt, dass es sich bei den Projekten des Beschwer- deführers nicht um fiktive Projekte handle. Er habe zu Protokoll gegeben, zusam- men mit dem Beschwerdeführer an den Drehbüchern zu «AA.________ gearbeitet zu haben. Er sei bezüglich des Projekts «AA.________ in die AZ.________(Land) gereist und habe AB.________ sowie AC.________ von der Produktionsfirma «Y.________» getroffen. K.________ habe vorgängig für ihre Rolle im Film trainiert werden müssen. Zudem habe sie den Produzenten AC.________ kennengelernt. Dies seien klare Zeichen dafür, dass am Filmprojekt und dessen Umsetzung seriös gearbeitet und alles für die Realisierung getan worden sei. Ebenfalls gegen fiktive Projekte spreche der Umstand, dass diverse Personen anlässlich der jeweiligen Einvernahme zu Protokoll gegeben hätten, mit Personen Kontakt gehabt zu haben, die in den Filmprojekten involviert gewesen seien. Weiter sei explizit für die Umset- zung der Projekte die Unternehmung AD.________ GmbH gegründet worden. Der Beschwerdeführer habe während der ganzen Zeit mit all seinen Möglichkeiten ver- sucht, die Projekte umzusetzen. Es handle sich grossmehrheitlich um einen wirt- schaftlichen Misserfolg, welcher keinen Betrug im rechtlichen Sinne darstelle. Der Sachverhalt in Bezug auf die angeblichen fiktiven Filmprojekte habe sich zumindest relativiert. Soweit die Arglist betreffend dränge sich bei diversen angeblich Geschädigten die Frage der Mitverantwortung auf. D.________ kenne sich im Geschäftsleben aus, führe er doch das Geschäft AE.________ im AF.________ Hotel in AX.________(Ortschaft). Ungeachtet dessen habe er einen lediglich eine Seite um- fassenden Investitionsvertrag für ein Filmprojekt unterzeichnet und einen Investiti- onsbetrag in der Höhe von CHF 10'000.00 in bar ausgehändigt. Bezüglich des Pro- jekts AG.________ habe er im Anschluss ebenfalls einen einseitigen Investitions- vertrag unterschrieben. Vereinbart sei eine 1 %-Beteiligung im Wert von 1.6 Mio. Euro für eine Investition von CHF 2‘000.00 gewesen. Das Projekt AG.________ habe gemäss Vertrag einen Wert in der Höhe von 160 Mio. Euro gehabt. Bei einem solchen Missverhältnis stelle sich die Frage nach der Opfermitverantwortung. Zu- dem habe dasselbe Projekt im Vertrag mit E.________, einem Kollegen von D.________, einen Wert von 80 Mio. Euro gehabt. E.________ habe anlässlich seiner Einvernahme selbst eingeräumt, ihm (dem Beschwerdeführer) blind vertraut zu haben und naiv gewesen zu sein. Auch F.________, der ein erfolgreiches Thai- Restaurant führe, sei ein Geschäftsmann. Dass er ohne Abschluss eines schriftli- chen Vertrags einen Betrag von CHF 10‘000.00 als Investition vereinbart und Geld auf ein Postkonto einbezahlt habe, lasse die grundlegenden Vorsichtsmassnahmen 5 missen. Dem Vorwurf, dass er seinen branchenspezifischen Wissensvorsprung ausgenutzt habe, werde widersprochen. So habe beispielsweise F.________ zu Protokoll gegeben, dass Verträge für einen Betrag in der Höhe von CHF 10'000.00 in der Branche nicht üblich seien. Damit habe er bestätigt, dass er sich in der Bran- che auskenne. Auch I.________ sei branchenkundig, habe er doch bereits im Film «AH.________» an der Seite des Beschwerdeführers eine Rolle verkörpert. K.________ habe angegeben, Schauspielerin zu sein. Diese sei folglich auch bes- tens mit den Gepflogenheiten der Filmbranche vertraut. 3.5 Die Staatsanwaltschaft schliesst sich den Ausführungen des Zwangsmassnah- mengerichts an und hält zusammengefasst fest, dass ein systematisches arglisti- ges Tatvorgehen des Beschwerdeführers angesichts der bisherigen Erkenntnisse nicht wirklich ernsthaft bestritten werden könne. Die bisherigen Erkenntnisse seien – was die fraglichen Filmprojekte des Beschwerdeführers betreffe – aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Einvernahme des Drehbuchautors AI.________ zusätz- lich bestätigt worden. Offenbar sei AI.________ der effektive Autor bzw. alleinige Verfasser der fraglichen Drehbücher und demnach der wahre «Entwickler» gewe- sen. Der Beschwerdeführer habe einzig in Bezug auf «AA.________ die Grundidee bzw. das Grundkonzept geliefert. Gleichwohl habe der Beschwerdeführer die Drehbücher irreführend als seine ausschliesslich eigenen Werke ausgegeben bzw. jeweils schriftlich auf der ersten Seite mit seinem Copyright versehen und diese entsprechend verwendet (beispielsweise im Kontakt mit dem Regisseur Z.________). Von einer angeblichen Opfermitverantwortung könne keine Rede sein. Der Beschwerdeführer habe gegenüber seinen Geldgebern, welche ihm als an sich bekannten Schauspieler sowie erfolgreichen Sportler vertraut hätten, mit gezielten und verschachtelten Falschinformationen ein undurchschaubares Lügen- gebäude errichtet, hierbei auch freundschaftliche Beziehungen ausgenutzt und auf diese Weise zahlreiche Geschädigte getäuscht bzw. hinters Licht geführt. Sämtli- che Geldbeträge, welche dem Beschuldigten ausgehändigt worden seien, seien verschwunden. Der Beschwerdeführer habe denn auch verschiedentlich einge- standen, diese zweckentfremdet für private Zwecke genutzt zu haben. 3.6 3.6.1 Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts ist nach ständiger Rechtspre- chung des Bundesgerichts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend kon- krete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Person daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringen- den Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsver- fahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das in- kriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbe- standsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen zu. Zur Frage des dringenden Tatverdachts haben das Haftgericht und die Beschwerdekammer weder ein eigent- liches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzu- greifen (BGE 143 IV 330 E. 2.1 und 137 IV 122 E. 3.2, je mit Hinweisen). Zu Be- ginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht 6 geringer als in späteren Prozessstadien. Im Lauf des Strafverfahrens ist in der Re- gel ein zunehmend strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu legen (Urteil des Bundesgerichts 1B_235/2018 vom 30. Mai 2018 E. 4.1 mit Verweis auf BGE 143 IV 316 E. 3.2). Falls bereits in einem früheren Verfahrensstadium konkrete belastende Beweisergebnisse vorlagen, kann es für die Fortdauer der Haft jedoch genügen, wenn der erhebliche Tatverdacht im Lauf der Untersuchung weder ausgeräumt noch deutlich abgeschwächt wird (HUG/SCHEIDEGGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 13 zu Art. 197 StPO). 3.6.2 Gemäss Art. 146 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern un- rechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Der Tatbestand des Betrugs verlangt eine arglistige Täuschung. Dieses Erfordernis ist nach der Rechtsprechung einerseits erfüllt, wenn der Täter ein ganzes Lügen- gebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Ein Lügengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abge- stimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich selbst eine kriti- sche Person täuschen lässt. Als besondere Machenschaften gelten Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt auf Lügen oder Kniffe geeignet sind, den Betroffenen irrezuführen (BGE 135 IV 76 E. 5.2 mit Hinweisen). Andererseits gelten schon einfache falsche Angaben als arg- listig, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder er nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 135 IV 76 E. 5.2 und 128 IV 18 E. 3a, je mit Hinweisen). Arglist wird verneint, wenn das Täuschungsopfer den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Ob die Täuschung arglistig ist, beurteilt sich unter Berücksichtigung der jeweiligen Schutzbedürftigkeit des Täuschungsopfers bzw. seiner allenfalls vorhandenen besonderen Fachkenntnis und Geschäftserfahrung im Einzelfall. Der Tatbestand erfordert indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren zu seinem Schutz trifft. Arglist scheidet nur ausnahmsweise aus, nämlich wenn das Opfer leichtfertig die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet, so dass das täuschende Verhalten des Täters in den Hintergrund tritt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1081/2019 vom 15. Mai 2020 E. 1.2.2; BGE 142 IV 153 E. 2.2.2, 135 IV 76 E. 5.1 f., 128 IV 18 E. 3a und 126 IV 165 E. 2a, je mit Hinweisen). 3.6.3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen hat mit Beschluss BK 20 164 vom 4. Mai 2020 E. 4.5.3 f. – unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer dazumal be- reits weitestgehend gleich geltend gemachten Einwände – einen dringenden Tat- verdacht wegen Betrugs z.N. G.________ AG (CHF 5'000.00), F.________ (ca. CHF 10'000.00), H.________ (ca. CHF 30'000.00), K.________ (unbekannte De- 7 liktssumme), I.________ (ca. CHF 35'000.00), E.________ (CHF 12'000.00), D.________ (CHF 12'000.00) sowie J.________ (CHF 15'700.00) bejaht. Hierauf kann vorab verwiesen werden: Der gesetzlich geforderte dringende Tatverdacht betreffend die Betrugsvorwürfe ist entgegen der An- sicht des Beschwerdeführers gegeben und es kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts im angefochtenen Entscheid und der Staatsanwaltschaft in ihrer Stel- lungnahme vom 24. April 2020 verwiesen werden. Wie erwähnt, bestreitet der Beschwerdeführer nicht, die diversen Investitionsbeträge erhalten zu ha- ben und diese zumindest teilweise für seinen Lebensunterhalt und damit bestimmungswidrig verwen- det zu haben. Auch die Tatbestandsvoraussetzung der Arglist muss gestützt auf die im Haftverfahren zur Verfügung gestellten Akten bejaht werden: Die Beschwerdekammer kann trotz der Beteuerung des Beschwerdeführers, wonach es sich um ernsthafte Projekte gehandelt habe, er lediglich bei der Umsetzung gescheitert sei, keine entscheidre- levanten Anhaltspunkte dafür erkennen, dass es sich bei den fraglichen Projekten um reelle und se- riöse Projekte gehandelt hat. Vielmehr erlauben die im Haftverfahren zur Verfügung gestellten Unter- lagen die gegenteilige Annahme. Die Aussagen des Beschwerdeführers zu den einzelnen Projekten sind äusserst vage gehalten. Auch hinsichtlich der heutigen Angebotslage beschränkt er sich auf An- deutungen. So soll er in der AZ.________(Land), wo er bereits ein paar Filme gedreht habe, ein paar Angebote für Filme erhalten haben. Seit er die Schweiz verlassen habe, seien jedoch noch keine Fil- me gedreht worden, jedoch habe er eine Anfrage der türkischen Polizei für Nahkampftrainings erhal- ten. Er hätte im Februar 2020 als Trainer beginnen sollen (Hafteinvernahme vom 3. Januar 2020 Z. 105 f., Z. 113 ff. und Z. 192 ff.). Trotz erneuter Thematisierung anlässlich der Einvernahme vom 2. März 2020 blieben seine Angaben zu den derzeitigen angeblichen Film-/Serieangeboten schwam- mig (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 2. März 2020 Z. 257 ff.). Dass die Staatsanwaltschaft – soweit ersichtlich – in diesem Zusammenhang und mit Blick auf angebliche Kontakte zu Produktionsfirmen in AY.________(Ortschaft) bisher keine Untersuchungen getätigt hat, kann ihr vor diesem Hintergrund nicht zum Vorwurf gemacht werden. Ob der Beschwerdeführer anlässlich der angeblichen Einver- nahme vom 2. April 2020 weitere Angaben gemacht hat, kann die Beschwerdekammer mangels Ein- reichung des entsprechenden Einvernahmeprotokolls nicht beurteilen. Soweit das Filmprojekt aus dem Jahr 2015 betreffend führte der Beschwerdeführer zwar aus, dass dieses weiter fortgeschritten gewesen sei als dasjenige im Jahr 2018. Man sei kurz vor Drehstart ge- standen (Hafteinvernahme vom 3. Januar 2020 Z. 312). Dass dem so gewesen sein soll, kann die Beschwerdekammer gestützt auf die Akten – insbesondere mit Blick auf die Aussagen von K.________ – nicht nachvollziehen. Anders als der Beschwerdeführer meint, darf auf die Aussagen von K.________ abgestellt werden. Widersprüchlichkeiten, die die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen in Frage stellen würden, sind nicht erkennbar. Gemäss Aussagen von K.________ hatte der Beschwer- deführer ihr im Jahr 2015 die Hauptrolle im von ihm angeblich lancierten Filmprojekt «AJ.________» und eine Gage von CHF 90‘000.00 zuzüglich Gewinnbeteiligung versprochen. Hierfür reiste sie im Sommer/Herbst 2015 in die AZ.________(Land). Dort angekommen, hatte sie laut ihren Angaben je- doch zu keinem Zeitpunkt ein Filmset oder etwas Ähnliches gesehen. Andere Schauspieler seien nie aufgetaucht. Die Tatsachen, dass sie vor Ort Kontakt mit einem Kampftrainer, einem deutschen Re- gisseur und einem Vertreter einer Produktionsfirma gehabt hat und dass ihr Flugticket von der Investi- tion eines Geschädigten bezahlt worden ist, vermag am Verdacht, es habe sich um ein fiktives Projekt gehandelt, nichts zu ändern. Die Staatsanwaltschaft verweist zu Recht auf die diesbezüglichen Aus- sagen von K.________, gestützt auf welche sich ein anderes Bild als das vom Beschwerdeführer ge- zeichneten ergibt (Einvernahmeprotokoll K.________ vom 21. Januar 2020 Z. 77-117): Es sah wirk- 8 lich alles so echt aus. Ich wurde bis dahin noch nie in meinem Leben hinters Licht geführt. Ich ging nach AY.________(Ortschaft). Sie gaben mir auch ein Ticket für den Flug. Dort sollte ich dann auch den Regisseur treffen. Es war ein ziemlich bekannter Regisseur. Ich weiss den Namen leider nicht mehr. Es war ein deutscher Regisseur. Ich habe ihn damals auch dort getroffen. Ich habe Blut ge- schwitzt damals. Ich war zuerst ganz alleine dort. Er wirkte eigentlich auch normal. In meinen Augen stimmte etwas nicht mit ihm. Ich ging dorthin und es war einfach nichts. So am ersten Tag denkt man sich noch nichts dabei. Am vierten Tag sagten sie mir dann etwas wegen einem Meeting. Aber es kam mir etwas komisch vor, weil noch niemand von der Produktionsfirma dort war. Es war ausser A.________ und mir niemand in AY.________(Ortschaft). Der erwähnte deutsche Regisseur kam dann erst etwa am fünften Tag nach AY.________(Ortschaft). A.________ stellte mich in dieser Zeit einem Trainer vor. Dieser Trainer hiess AK.________ und sollte mich für die Rolle trainieren. Aber es kam mir komisch vor. Ich dachte mir, wann kommen die Schauspieler, die Filmcrew, usw. Ich lernte dann noch jemand kennen mit dem Namen AC.________. Er wurde mir als Produzent vorgestellt. Dann dachte ich mir, vielleicht stimmt es doch. Vielleicht geht alles etwas länger in AY.________(Ortschaft). Alle redeten immer über andere Filmprojekte und nicht über den Film „AJ.________". Ich fragte ihn wieder, wie es weiterginge. Er fing an mir zu drohen und ich solle nicht immer von diesem Vertrag sprechen. Er sagte mir, wenn ich nicht aufhöre nachzufragen, werde mir etwas passieren. Er wurde richtig aggressiv. Ich kriegte es mit der Angst zu tun. Ich war einfach nur noch im Hotel. Ich hatte Angst und telefonierte in die Schweiz. Ich telefonierte auch mit meinem An- walt. […] Plötzlich schrieb nur noch AC.________ mit mir und A.________ konnte ich nicht mehr er- reichen. Dann weiss ich nur noch, dass dann der deutsche Regisseur kam. Ich konnte mich schliess- lich mit dem deutschen Regisseur treffen. Er sagte mir auch, dass das Ganze hier komisch sei und ri- et mir so schnell wie möglich zu gehen. Ich traf mich in der Folge nur noch mit ihm. Ich brach den Kontakt zu den anderen ab. A.________ war sowieso nicht mehr erreichbar. […] Ich musste meinen Flug umbuchen. Plötzlich meldeten sich der Trainer und dieser AC.________ wieder. Ich wollte ei- gentlich nichts mehr mit ihnen zu tun haben. Ich erklärte ihnen, was Sache ist, dass A.________ mir hätte Geld zahlen müssen usw. Der Produzent gab mir dann an, dass sie auch von A.________ ver- arscht worden seien. Dass das Filmprojekt «AJ.________» im Jahr 2015 kurz vor Drehstart gestanden haben soll, kann somit nicht ernstlich behauptet werden. Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass es sich um ein ernsthaftes Projekt gehandelt hat. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer einen Teil der In- vestitionsbeträge tatsächlich für angebliche Projekte ausgegeben hat bzw. hat ausgeben lassen (z.B. für die Bezahlung des Flugtickets von K.________) und dass ein Kampftrainer, ein Regisseur (angeb- lich Z.________) und ein Vertreter einer Produktionsfirma «erschienen» sind, kann der Beschwerde- führer – wie erwähnt – nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Betrugsvorwurf entfällt nicht deshalb, weil ein Teil des Geldes «bestimmungsgemäss», d.h. für die angeblichen Projekte, verwendet worden sein soll. Die Akten erlauben ebenso den Schluss, dass die entsprechenden Investitionen zwecks Aufrechterhaltung des Anscheins ernsthafter Projekte getätigt worden sind. Gleiches gilt hinsichtlich der Tatsache, dass der Beschwerdeführer für seine angeblichen Projekte bereits Personen ausge- sucht/kontaktiert hatte und sich gewisse davon in AY.________(Ortschaft) getroffen haben. Hinzu kommt Folgendes: Aktenkundig lebte der Beschwerdeführer bereits damals in schwierigen fi- nanziellen Verhältnissen (vgl. Betreibungsregisterauszüge, Beilage 3 zum Haftverlängerungsantrag vom 27. März 2020). Auch soll es ihm schon damals gesundheitlich nicht gut gegangen sein. Gestützt auf seine Ausführungen muss davon ausgegangen werden, dass er psychische Probleme (gehabt) hat, will er doch bereits einige Suizidversuche unternommen oder Suizidgedanken gehabt haben (Hafteinvernahme vom 3. Januar 2020 Z. 187 ff., auch zum Folgenden). U.a. soll er im Jahr 2015 9 Kühlmittel getrunken und Anfang 2019 Tabletten geschluckt haben. Im Jahr 2017 habe er sich er- schiessen und im April 2018 habe er vor den Zug springen wollen. Soweit das Jahr 2018 betreffend ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer scheinbar alles zu viel geworden zu sein scheint. Seinen eigenen Angaben zufolge habe er nicht mehr um den Aufenthaltstitel in der Schweiz kämpfen mögen. Auch habe ihm die Kraft gefehlt, seine Wohnsituation zu regeln. Ferner soll ihn die Sorge- rechtsstreitigkeit um seinen Sohn in Deutschland schwer belastet haben (zum Ganzen: Hafteinver- nahme vom 3. Januar 2020 Z. 83 ff.). Abgesehen davon, dass konkrete Anhaltspunkte für reelle und für ihn realisierbare Projekte nicht ausgemacht werden können, ist es für die Beschwerdekammer mehr als fraglich, wie der Beschwerdeführer in dieser Ausgangslage echte Film- und Fotoprojekte hät- te realisieren wollen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass er «gute Projekte entwickelt» und mit diesen ein- fach Pech gehabt habe, beziehungsweise angeblich unglücklicherweise «wirtschaftlich gescheitert» sei, stellt sich – wie die Staatsanwaltschaft zutreffend festhält – tatsächlich die Frage, weshalb er – wenn dem so wäre – die Investoren nie über die angeblichen Schwierigkeiten bei der Realisierung derselben informiert hat. Eine entsprechende Information dürfte sich für einen seriösen Unternehmer auch in der Filmbranche ziemen. Stattdessen ist der Beschwerdeführer – zumindest für einen Teil der Geschädigten – unerreichbar und unauffindbar gewesen (so z.B. für E.________ [vgl. dessen Einver- nahme vom 24. Januar 2020 Z. 344-381, insbesondere Z. 352 f.] und F.________ [vgl. dessen Ein- vernahme vom 4. Februar 2020 Z. 392 ff.]). Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend festhält spricht die Aktenlage insgesamt – insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass in der hier interessierenden Zeitspanne 2015-2018 entgegen al- len Versprechungen und Beteuerungen kein einziges Projekt effektiv verwirklicht oder auch nur ernst- haft initiiert worden ist – für ein systematisches betrügerisches Vorgehen. Zusammengefasst ist nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht zum Schluss ge- langt ist, dass sich der bisherige dringende Tatverdacht nicht nur weiter verdichtet, sondern auch auf weitere Sachverhalte ausgedehnt hat. Wie es weiter zutreffend festgehalten hat, spricht derzeit auch nicht eine angebliche Mitverantwortung der Geschädigten gegen die Betrugsvorwürfe. Im Haftprü- fungsverfahren erfolgt – wie erwähnt – keine erschöpfende Abwägung sämtlicher Tat- und Rechtsfra- gen. Gestützt auf die derzeitige Aktenlage kann nicht davon gesprochen werden, dass die Geschädig- ten offensichtlich die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen haben missen lassen. Die Tatsache, dass D.________ und F.________ ein Geschäft/ein Restaurant führen und daher in geschäftlichen Beziehungen keine Laien sein dürften, ändert nichts an dieser Folgerung. Der Beschwerdeführer war als Schauspieler und Profisportler (Karate) bekannt. Teilweise entstanden die Kontakte über gemein- same Bekannte/Freunde, so dass wohl bereits beim Kennenlernen ein gewisses Vertrauen vorhanden gewesen sein dürfte. So hat der Beschwerdeführer beispielsweise den Geschädigten E.________ via J.________, der ein Freund von ihm gewesen ist und E.________ seit Jahren kennt, kennengelernt. Der Kontakt zu D.________ entstand via E.________ und J.________. Ferner scheint der Beschwer- deführer interessante (wenn auch fiktive bzw. nicht umgesetzte) Ideen/Drehbücher gehabt zu haben. Davon, dass die Informationen des Beschwerdeführers leicht überprüfbar gewesen wären, kann nicht gesprochen werden. Immerhin handelte es sich um die Filmbranche und damit um eine Branche, in welcher das Andenken von und Diskussionen zu möglichen Projekten/Ideen nicht selten sind. Antwor- ten auf kritische Fragen hat der Beschwerdeführer – zumindest AL.________ gegenüber – so beant- wortet, dass nicht mit einer Überprüfung gerechnet werde musste (vgl. dessen Einvernahme vom 30. Januar 2020 Z. 322 ff., wonach er deshalb nicht stutzig geworden sei beim Preis von nur CHF 5‘000.00 für ein «Photo Agreement», weil der Beschwerdeführer darauf hingewiesen habe, das BA.________ ein guter Freund von ihm sei; Anmerkung der Beschwerdekammer: beim Kürzel 10 «BA.________» handelt es sich um AW.________]). Der dringende Tatverdacht betreffend Betrug fällt somit nicht wegen offensichtlicher Mitverantwortung der Geschädigten dahin. Gleiches gilt für den Einwand, wonach ein Teil der Investoren ihn zur Weiterverfolgung der Projekte gedrängt haben soll. Dass AL.________ anstelle der Rückgabe seiner Investition anfänglich lieber die versprochenen Fo- tos gehabt hätte, lässt diesen Schluss nicht zu (Einvernahme von AL.________ vom 30. Januar 2020 Z. 233-246). Die von der Beschwerdekammer in Strafsachen bereits gemachten Ausführungen haben nach wie vor Geltung. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann gestützt auf die zwischenzeitlich zusätzlich gemachten Ermittlungen, insbe- sondere die durchgeführten zahlreichen Einvernahmen des Beschwerdeführers, nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Sachverhalt in Bezug auf die an- geblich fiktiven Filmprojekte relativiert hat. Es trifft zwar zu, dass der Regisseur Z.________, welchen der Beschwerdeführer entlastend ins Feld führt, anlässlich seiner Einvernahme vom 19. Juni 2020 auf Frage, ob es sich bei den Projekten «AA.________, «AM.________» und «AN.________.» seiner Meinung nach um fiktive Projekte handle, mit «nein» geantwortet hat. Dies indes lediglich deshalb, weil es Drehbücher gegeben hat (vgl. Z. 1107 ff. des Protokolls; vgl. hinsichtlich der Drehbücher die nachfolgenden Ausführungen zum Drehbuchautor AI.________). Zudem hat Z.________ klargestellt, dass er nichts darüber sagen könne, was der Beschwerdeführer seinen Investoren konkret über die Projekte erzählt habe. Er könne nicht beurteilen, ob der Beschwerdeführer Leute hinters Licht geführt habe (vgl. Z. 1067 f. und 1111 f. des Protokolls). Anschaulich sind auch die Ausführun- gen von Z.________ bezüglich seines Treffens mit K.________ im Jahr 2015 in der AZ.________(Land) resp. des Fortschritts der Projekte. So hat er ausgesagt, dass zum Zeitpunkt, als K.________ zwecks Dreh in der AZ.________(Land) gewesen sei, es seiner Meinung nach sicherlich noch ein halbes Jahr gegangen wäre, bis mit dem Dreh hätte angefangen werden können. Er habe ihr deshalb empfohlen, ihre Sachen zu packen und nach Hause zu gehen (vgl. Z. 767 ff. des Protokolls; vgl. demgegenüber der Beschwerdeführer, Protokoll Einvernahme vom 2. April 2020 Z. 241 f.: Ich teilte ihm [F.________] mit, dass wir die Location haben und wir drehen kön- nen. Vgl. ebenso Hafteinvernahme vom 3. Januar 2020 Z. 312). Mithin stehen die Aussagen von Z.________ im Widerspruch zu denjenigen des Beschwerdeführers, welcher angab, dass das Filmprojekt aus dem Jahr 2015 kurz vor dem Drehstart gestanden sei (vgl. auch die Aussagen von Z.________ zum Filmprojekt «AN.________.», Protokoll der Einvernahme vom 19. Juni 2020 Z. 873 ff.: Er [der Beschwerdeführer] fragte mich dann an, wann ich Zeit hätte für die Dreharbeiten. Für mich kam es so rüber, wie alles stehen würde und jederzeit mit dem Drehen angefangen hätte werden können. Dies war ja aber dann nicht so.). Der Regisseur hat die Aussagen von K.________ bestätigt, was diese zusätzlich als glaubhaft erscheinen lässt. Soweit der Beschwerdeführer in der Replik vorbringt, K.________ sei in der AZ.________(Land) gewesen, um für ihre Rolle im Film trainiert zu werden, widerspricht dies seinen ursprünglichen Aus- sagen, wonach das Filmprojekt kurz vor dem Drehstart gestanden sei. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann demnach gestützt auf die Aussagen von Z.________ nicht darauf geschlossen werden, dass es sich um ernsthafte Pro- jekte gehandelt hat. Was die «guten Projekte» anbelangt, welche der Beschwerde- führer angeblich «entwickelt» haben soll (vgl. S. 7 der Beschwerde), ist auf die 11 Aussagen von AI.________ anlässlich seiner Einvernahme vom 17. Juli 2020 zu verweisen. AI.________ hat mehrfach betont, dass er und nicht der Beschwerde- führer der Verfasser der fraglichen Drehbücher ist (vgl. insbesondere Z. 467 ff. des Protokolls der Einvernahme vom 17. Juli 2020). Es trifft zwar zu, dass AI.________ dem Beschwerdeführer ein Drehbuch per Word-Datei geschickt hat und dass der Beschwerdeführer gemäss Aussagen von AI.________ offenbar in geringem Um- fang auch am Drehbuch gearbeitet hat (vgl. Protokoll der Einvernahme vom 17. Juli 2020 Z. 126 f. und 344). Indes hat AI.________ auch betont, dass er dem Be- schwerdeführer mitgeteilt habe, dass er der Drehbuchautor sei und die Urheber- rechte habe (vgl. Protokoll der Einvernahme vom 17. Juli 2020 Z. 130 f.; 137 f.; 234). Ungeachtet dessen hat der Beschwerdeführer die Drehbücher gegenüber den mutmasslich Geschädigten und offenbar auch gegenüber dem Regisseur Z.________ als sein ausschliesslich eigenes Werk ausgegeben, was auf ein betrü- gerisches Vorgehen des Beschwerdeführers hindeutet. Die Film-, Foto- und IT-Projekte des Beschwerdeführers müssen gemäss heutigem Aktenstand nach wie vor als nicht ernsthafte Projekte bezeichnet werden. Der Be- schwerdeführer hat sich zwar, was die angeblichen Filmprojekte anbelangt, im frag- lichen Zeitraum als Schauspieler in der Filmbranche bewegt und über entspre- chende Kontakte verfügt; ebenso war er im Besitz von gewissen Vorlagen, so na- mentlich von Drehbüchern (offenbar aber nicht eigene, sondern nur als solche aus- gegebene). Er hat indes im vorliegend massgeblichen Zeitraum und darüber hinaus nie auch nur ein einziges Filmprojekt effektiv realisiert oder auch nur ernsthaft initi- iert. Was diese Tatsache und die dahinterliegenden Gründe anbelangt, kann auch auf die aktuelle Einvernahme des Regisseurs Z.________ verwiesen werden. Z.________ hat zu Protokoll gegeben, dass schon allein für einen «Low Budget Film» ein Kapital von mindestens Euro 200'000.00 erforderlich sei (vgl. Protokoll der Einvernahme vom 19. Juni 2020 Z. 1127; vgl. in diesem Zusammenhang auch die Aussagen des Drehbuchautors AI.________, Protokoll der Einvernahme vom 17. Juli 2020 Z. 415 ff. und 580 ff., wonach für einen Film wie «AJ.________» ein Budget von einer Million Euro und für einen solchen wie «AN.________.» von einer halben Million Euro das Minimum gewesen wäre, zumal der Beschwerdeführer kei- ne Studentenfilme habe drehen wollen, sondern eine professionelle Produktion be- absichtigt habe). Die polizeilichen Ermittlungen haben indes ergeben, dass sich der Beschwerdeführer in der fraglichen Zeitspanne finanziell nur knapp über Wasser halten konnte, was dieser grundsätzlich auch nicht bestritten hat. Der Beschwerde- führer verfügte somit – einschliesslich der erhältlich gemachten inkriminierten Gel- der – nicht einmal annähernd über das erforderliche Kapital, um schon nur einen «Low Budget Film» geschweige denn eine «Low Budget Serie» produzieren zu können. Ungeachtet dessen vermittelte er den verschiedenen Investoren offenbar wahrheitswidrig den Eindruck, dass es sich hierbei um risikofreie Projekte handeln würde, welche praktisch unmittelbar vor der Realisierung stünden (vgl. etwa Proto- koll Einvernahme von D.________ vom 24. Januar 2020 Z. 147 [«todsichere Sa- che»], Z. 211 ff. [E-Mail, wonach der Film «AN.________.» fast abgedreht sei und die Auszahlungen der Beteiligungen veranlasst worden seien]; Protokoll Einver- nahme von E.________ vom 24. Januar 2020 Z. 111 [«sichere Investition»], Z. 390 ff. [keine Risiken erwähnt]; Protokoll Einvernahme von AL.________ vom 30. Ja- 12 nuar 2020 Z. 301 ff.; Protokoll Einvernahme von H.________ vom 27. Januar 2020 Z. 356 ff.; Protokoll Einvernahme von I.________ vom 11. März 2020 Z. 337 ff. [je- weils keine Risiken erwähnt]). Eine solche Vorgehensweise deutet klar auf ein sys- tematisches betrügerisches Vorgehen hin, zumal die vom Beschwerdeführer teil- weise ausgehändigten Drehbücher, welche ausschliesslich mit einem Copyright von ihm versehen waren, offensichtlich nicht von ihm selbst stammen. Dass der Beschwerdeführer die Investitionen zudem bei jeweils tiefem Kontostand innert kürzester Zeit teilweise für seinen Lebensunterhalt verwendete, spricht ebenfalls dagegen, dass er zumindest versucht haben will, die angeblichen Projekte tatsäch- lich zu realisieren. Unter diesen Umständen zielt der erneute Vorwurf in der Be- schwerde, wonach hinsichtlich der Realisierungsbestrebungen des Beschwerde- führers keine Ermittlungen getätigt worden seien, an der Sache vorbei. Es ist er- neut darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer einen Teil der Investitionsbeträge tatsächlich für angebliche Projekte ausgegeben und für sei- ne angeblichen Projekte bereits Personen ausgesucht/kontaktiert hat und sich ge- wisse davon in AY.________(Ortschaft) getroffen haben, den Betrugsvorwurf nicht entfallen lässt. Die Akten lassen vielmehr den Schluss zu, dass die entsprechen- den Investitionen und Vorkehrungen zwecks Aufrechterhaltung des Anscheins ernsthafter Projekte getätigt worden sind (vgl. dazu bereits BK 20 164). Dasselbe gilt betreffend die Gründung der Unternehmung AD.________ GmbH (vgl. auch Protokoll der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 22. Mai 2020 Z. 732 ff.; 757 ff.; 799 ff., wonach die Unternehmung AD.________ GmbH nie ein Filmprojekt produzierte, der Beschwerdeführer als Geschäftsführer und Gesellschafter nicht weiss, ob die Unternehmung Einkünfte erzielte und wonach es den Anschein ma- che, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer und Gesellschafter in dieser Funktion überfordert gewesen sei und das Eigenkapital von Euro 150'000.00, wel- ches AO.________ in die GmbH gesteckt hatte, nicht ausreichte, um die Geschäft- stätigkeit erfolgreich wahrzunehmen). In den zwischenzeitlich zusätzlich getätigten Einvernahmen blieb der Beschwerde- führer – trotz der insoweit erhobenen Kritik – hinsichtlich der angeblichen Projekte nach wie vor äusserst vage (vgl. etwa Protokoll der Einvernahme vom 2. April 2020 Z. 54 ff.; 119 ff.; 186 ff.; 215 ff.; 230 ff.; Protokoll der Einvernahme vom 5. Mai 2020 Z. 225 ff.; 521 ff.; 860 ff.; 882 ff.; Protokoll der Einvernahme vom 22. Mai 2020 Z. 275 ff.; 652 ff.; 704 ff.; 738 ff.; 757 ff.; Protokoll der Einvernahme vom 4. Juni 2020 Z. 171 ff.; 578 ff.; Protokoll der Einvernahme vom 25. Juni 2020 Z. 163 ff.). Anlässlich der Einvernahme vom 4. Juni 2020 machte er zudem mehrheitlich gel- tend, dass er die gestellten Fragen bereits beantwortet habe, ohne diese genauer zu erörtern. An der Einvernahme vom 11. Juni 2020 berief er sich sodann grössten- teils auf sein Aussageverweigerungsrecht. Es steht dem Beschwerdeführer zwar zu, keine Aussagen zu machen, indes kann insoweit dann aber nicht von klärenden Ausführungen ausgegangen werden. Soweit der Beschwerdeführer hinsichtlich der Investition seiner Exfreundin H.________ im Betrag von ca. CHF 30'000.00 eine Schenkung geltend macht, ist ihm entgegenzuhalten, dass H.________ demge- genüber von einem Darlehen spricht. Dieses hat sie offenbar auch in der Steuerer- klärung deklariert (vgl. Protokoll der Einvernahme von H.________ vom 27. Januar 2020 Z. 135 ff.). 13 Der Einwand des bloss wirtschaftlichen Misserfolges erscheint angesichts dessen als blosse Schutzbehauptung. Wie bereits im Beschluss BK 20 164 E. 4.5.3 ausge- führt, ist insoweit – wenn dem so gewesen wäre – nicht verständlich, weshalb der Beschwerdeführer die Investoren nicht über die angeblichen Schwierigkeiten bei der Realisierung der Projekte informiert hat. Soweit der Beschwerdeführer D.________ per Chat-Nachricht anerboten hat, den Vertrag rückabzuwickeln und ihm die Investition zurückzubezahlen, erfolgte diese Nachricht offensichtlich, nach- dem er von D.________ und E.________ hierzu gedrängt worden war. Zudem offe- rierte der Beschwerdeführer eine Rückzahlung, obwohl er hierfür nicht über die fi- nanziellen Mittel verfügte (vgl. Protokoll der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 16. März 2020 Z. 448 ff.; 460; 479 f.). Von einer Ernsthaftigkeit des Rückzah- lungswillens und einer offenen Kommunikation kann insoweit keine Rede sein. Besondere Bedeutung kommt des Weiteren der Einvernahme des Beschwerdefüh- rers vom 5. Mai 2020 sowie den im Haftverlängerungsantrag vom 26. Juni 2020 zi- tierten Passagen aus der Mobiltelefonauswertung des Beschwerdeführers zu (Chatverkehr zwischen dem Beschwerdeführer und J.________ aus dem Jahr 2015). Der Beschwerdeführer hat anlässlich der Einvernahme vom 5. Mai 2020 mehrfach eingestanden, dass die Gründe, zu dessen Zweck ihm J.________ Geld überwiesen hat, gelogen waren und dass er teilweise E-Mails fingiert hatte (vgl. et- wa Z. 140 f.; 176 f.; 249 ff.; 285 ff.; 349 ff.; 448 ff.; 493 ff.; 502 ff.; 560 ff.; 648 ff.; 666 ff.; 777 ff.; 805 ff.; 821 ff.; 910 ff.; vgl. auch Protokoll der Einvernahme des Be- schwerdeführers vom 16. März 2020 Z. 480 ff.: Aber wie gesagt, mein Auftreten erweckte den Eindruck, dass ich viel Geld habe. Wenn ich ihnen [den Investoren] von Anfang an gesagt hätte, dass ich kein Geld habe, hätten sie wohl nie investiert.). Mithin hat er konkret zugegeben, J.________ unter Vorspiegelung falscher Tataschen zur Leistung von Geldbeträ- gen bewegt zu haben. In der Chatkonversation mit J.________ aus dem Jahre 2015 (vgl. Beilage 6 des Haftverlängerungsantrags vom 26. Juni 2020) nahm der Beschwerdeführer zudem selbstkritisch zu seinem bisherigen Leben Stellung und äusserte sich über Dinge, welche für das vorliegende Verfahren in subjektiver Hin- sicht von erheblicher Relevanz sind. So gab er etwa an: Die grosse lüge ist, dass ich seit 1999 … mit immens hohen schulden lebe, schulden, die ich bis heute nicht geschafft habe zu beglei- chen. Seit 1999 steh ich eigentlich immer unter druck. Mit dem rücken zur wand […]. Ich habe nach aussen jemand dargestellt … der ich gar nicht war … gar nicht sein konnte […]. Ich habe schulden mit schulden geblichen […]. Monatelang habe ich uns so finanziert. Schulden, auf schulden. Lügen, auf lügen. Ich habe dermassen über meine verhältnisse gelebt […]. Alles was ich mir nicht leisten konnte, hab ich mir geleistet. In beruflicher und privater sicht. Auch diese Ausführungen stellen klar ein weiteres Indiz für einen dringenden Tatverdacht dar. Dem Zwangsmassnah- mengericht ist mithin beizupflichten, dass zwischenzeitlich keine neuen Ermitt- lungsergebnisse erkennbar sind, welche den bereits im Beschluss BK 20 164 bestätigten dringenden Tatverdacht in Frage stellen konnten. Vielmehr wurde die- ser – wie dargetan – weiter bestärkt. Was die Einwände in der Beschwerde bezüglich der Opfermitverantwortung anbe- langt, wurde hierzu bereits im Beschluss BK 20 164 E. 4.5.4 einlässlich Stellung genommen. Darauf kann verwiesen werden. Gestützt auf die derzeitige Aktenlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Geschädigten offensichtlich die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen haben missen lassen. Vielmehr ist dem 14 Zwangsmassnahmengericht beizupflichten, dass der Beschwerdeführer offenbar seinen branchenspezifischen Wissensvorsprung ausgenutzt hat. Allein der Um- stand, dass I.________ – von Beruf Kampfsportler – vor 16 Jahren im Film «AH.________» an der Seite des Beschwerdeführers eine Rolle verkörpert hat, lässt ihn nicht ohne weiteres als branchenkundig erscheinen. F.________ – wel- cher ein Thai-Restaurant führt – hat anlässlich seiner Einvernahme vom 4. Februar 2020 Z. 328 f. ausgesagt: Ein Vertrag sei in diesem Umfang in dieser Höhe nicht üblich. Dies hat mir u.a. I.________ bestätigt (kursive Hervorhebung beigefügt). Aus seiner Aussagen ergibt sich, dass diese Meinung offensichtlich nicht sein eigenes Wissen war, son- dern dass ihm dies offenbar von jemandem anderen – eventuell dem Beschwerde- führer – so gesagt worden ist. Soweit Q.________ betreffend soll der Beschwerdeführer von dieser ebenfalls im Jahr 2018 unter Vorspiegelung eines fiktiven IT-Projekts (AG.________) eine In- vestition von CHF 5'708.35 erhältlich gemacht haben. Hierbei soll er in vergleichba- rer Weise vorgegangen sein wie bei den übrigen Geschädigten (E.________ und D.________). Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, diese Investition erhalten zu haben. Auch insoweit ist ein dringender Tatverdacht zu bejahen (vgl. auch Protokoll der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 16. April 2020 Z. 195 ff.: Ich habe mich hineingesteigert, als sie von den hohen Summen zu sprechen begannen. Ich glaubte mit der Zeit dar- an [kursive Hervorhebung beigefügt]). Es kann auf das vorstehend bereits Geäus- serte verwiesen werden. Die Beschwerdekammer geht somit weiterhin von einem dringenden Tatverdacht wegen Betrugs der bereits bestätigten 8 Sachverhalte sowie neu auch z.N. von Q.________ aus. 3.6.4 Der dringende Tatverdacht wegen mehrfachen Missbrauchs einer Datenverarbei- tungsanlage (inkl. die neu dazugekommenen Sachverhalte) wird vom Beschwerde- führer zu Recht nicht bestritten. Ob auch ein dringender Tatverdacht wegen weiterer Delikte (Diebstahl; Warenbe- stellbetrüge; Betrüge und Urkundenfälschung in Zusammenhang mit Frauenbe- kanntschaften/-freundschaften; Wiederaufnahme Verfahren i.S. AP.________ und AQ.________ sowie AR.________ [insoweit liegen keine Unterlagen vor]; vgl. Ziff. 2, 11, 13-16, 18-24 der provisorischen Deliktsliste vom 22. Juni 2020) gegeben ist, kann offen bleiben. In diesem Zusammenhang ist aber immerhin festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst eingestanden hat, nicht an Krebs erkrankt zu sein (vgl. Protokoll der Einvernahme vom 24. Juni 2020 Z. 460 [i.S. V.________]; vgl. demgegenüber Protokoll der Einvernahme von R.________ vom 27. Mai 2020 Z. 129; Protokoll der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 25. Juni 2020 Z. 98 ff. [i.S. U.________]). Soweit der Beschwerdeführer moniert, er habe die Warenbe- stellungen unter falschem Namen/Adresse im Hinblick darauf getätigt, dass er ab Februar 2020 wieder Einkommen haben werde und die Rechnungen alsdann be- zahlen könne, wirkt dies als blosse Schutzbehauptung, zumal seine Ausführungen zu seiner damaligen Arbeitssituation nach wie vor äusserst schwammig und unbe- legt geblieben sind (vgl. Protokoll der Einvernahme vom 16. April 2020 Z. 904 ff.; Protokoll der Einvernahme vom 13. Mai 2020 Z. 86 ff.). 15 4. 4.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Das Zwangsmass- nahmengericht stützt sich auf den Haftgrund der Fluchtgefahr. Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwar- tenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_379/2019 vom 15. August 2019 E. 6.1 und 1B_387/2016 vom 17. November 2016 E. 5, auch zum Folgenden). Bei der Bewer- tung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe vorliegen, die eine Flucht nicht nur als mög- lich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für die Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 1B_126/2012 und 1B_146/2012 vom 26. März 2012 E. 3.3.2). Vielmehr müssen die konkreten Umstände, insbesondere die gesamten Lebens- verhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (vgl. zum Gan- zen: BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweisen). So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bindungen der inhaftierten Person, deren berufliche Situation und Schul- den sowie private und geschäftliche Kontakte ins Ausland und Ähnliches mit zu berücksichtigen (FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess- ordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 221 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_541/2017 vom 8. Januar 2018 E. 3.2, 1B_150/2015 vom 12. Mai 2015 E. 3.1 und 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3). Bei einer Person ausländi- scher Nationalität sind ferner der Aufenthaltsstatus, die Anwesenheitsdauer in der Schweiz und die familiären Beziehungen von Bedeutung. Wer im Fall einer Haftent- lassung von den Migrationsbehörden ausgewiesen wird, dürfte kaum mehr einen Anlass sehen, sich weiterhin dem Verfahren zu stellen, selbst wenn er eigentlich die Schweiz gar nicht verlassen will. Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (HUG/SCHEIDEGGER, a.a.O., N. 17 zu Art. 221 StPO). 4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet die Fluchtgefahr. Er bringt zusammengefasst vor, er verfüge nach wie vor über enge Verbindungen zu seiner Verwandtschaft in der Schweiz. Er stehe für seine Fehler ein, wolle sich dem Strafverfahren stellen und den Geschädigten D.________ und E.________ nach Abschluss des Verfahrens ihre Investitionen zurückbezahlen. Er habe sich bisher kooperativ und insoweit ge- ständig gezeigt, Geld von den Geschädigten erhalten zu haben (dies jedoch nicht auf Basis fiktiver Projekte). Ein Absetzen ins Ausland sei für ihn nicht möglich. Of- fenbar werde er in Deutschland gesucht. Die potentiell drohende Strafe sei nicht so hoch, dass deswegen ein Anreiz zur Flucht bestehe. Es werde bestritten, dass der Deliktsbetrag die Schwelle von CHF 100'000.00 überschritten habe. Sollte er verur- teilt werden, hätte er einen grossen Teil einer allenfalls sogar teilbedingten Frei- heitsstrafe bereits abgesessen. 16 4.3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen teilt die Auffassung des Zwangsmassnah- mengerichts im angefochtenen Entscheid und der Staatsanwaltschaft im Haftver- längerungsantrag sowie in der oberinstanzlichen Stellungnahme, wonach nach wie vor von Fluchtgefahr auszugehen ist. Die Beschwerdekammer in Strafsachen hat bereits im Beschluss BK 20 164 vom 4. April 2020 E. 5.3 f. eine konkrete Fluchtge- fahr des Beschwerdeführers bejaht. An der Sach- und Rechtslage hat sich bis heu- te nichts verändert. Die diesbezüglichen Ausführungen habe deshalb nach wie vor Bestand. Bereits im Beschluss BK 20 164 wurde festgehalten, die Tatsache, dass der Beschwerdeführer viele Jahre in der Schweiz gelebt hat, heute immer noch Verbindungen zur Schweiz bestehen (insbesondere zu seiner Cousine) und er sich die Möglichkeit offen halten möchte, auch künftig in die Schweiz einreisen zu kön- nen, das Fluchtrisiko nicht zu minimieren vermag. Dies aus folgenden Gründen: Abgesehen von den geltend gemachten familiären Kontakten (zwei Geschwister sowie Cousins und Cousinen) ist nicht erkennbar, mit wem der Beschwerdeführer in der Schweiz – in beruflicher oder sozialer Hinsicht – sonst noch regelmässig Kontakt hat. Die sozialen Beziehungen sind folglich auf Familienangehörige be- schränkt. Kontakte mit diesen und persönliche Treffen im Heimatland AZ.________(Land) wären im Fall eines Abtauchens/einer Flucht des Beschwerde- führers nach wie vor möglich. Vor seiner Verhaftung hatte der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in der AZ.________(Land), wo auch weitere Familienangehörige leben (vgl. Protokoll Hafteinvernahme vom 3. Januar 2020 Z. 123 ff., wonach ab- gesehen von den Verwandten, welche in der Schweiz leben, alle anderen Ver- wandten in der AZ.________(Land) wohnhaft seien). Zumindest kurz- und mittel- fristig hat er sich auf ein Leben in der AZ.________(Land) eingestellt. Hier in der Schweiz hat er Schulden (vgl. den Betreibungsregisterauszug vom 10. Januar 2020 [hängige Betreibungsverfahren im Gesamtbetrag von rund CHF 8'850.00; 48 Ver- lustscheine im Gesamtbetrag von CHF 124'846.90]) und keine berufliche Perspek- tive. Zwar will der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge allein deshalb in die AZ.________(Land) gereist sein, weil dies wegen des Verlusts seiner Aufenthalts- berechtigung die einzige Option gewesen sein soll. Ohne Aufenthaltsberechtigung könne er keiner Arbeit in der Schweiz nachgehen. Hierzu ist dem Beschwerdefüh- rer indes entgegenzuhalten, dass er sich nicht um die Verlängerung seiner Aufent- haltsberechtigung bemüht hat (vgl. Protokoll Hafteinvernahme vom 3. Januar 2020 Z. 77 f.; Protokoll Einvernahme vom 2. März 2020 Z. 108 ff.). Es darf davon ausge- gangen werden, dass er die Schweiz aus freien Stücken verlassen hat, um sich in der AZ.________(Land) eine Zukunft aufzubauen. Dort hatte er scheinbar auch Filmangebote und ein Angebot bei den türkischen Polizeibehörden ab Februar 2020 für ein Engagement als Trainer in Aussicht (vgl. Protokoll Einvernahmen vom 3. Januar 2020 Z. 105 ff. und vom 2. März 2020 Z. 261 ff.). In der AZ.________(Land) kann der Beschwerdeführer laut seinen Angaben anlässlich der Hafteinvernahme in einem Haus der Familie wohnen und bei Verwandten es- sen. Weiter soll er in der AZ.________(Land) ein Erwerbseinkommen von monat- lich CHF 500.00 bis CHF 1‘000.00 erzielen (vgl. Protokoll Einvernahme vom 3. Ja- nuar 2020 Z. 183 f.). Die persönlichen Verhältnisse sprechen im Ergebnis folglich klar für eine Fluchtgefahr. 17 Anders als der Beschwerdeführer meint, droht ihm im Falle einer Verurteilung zu- dem eine empfindliche Strafe (vgl. Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB). Mit Blick auf das zum dringenden Tatverdacht Ausgeführte kann nicht davon ausgegangen werden, dass er bereits den grössten Teil einer allfälligen Freiheitsstrafe abgesessen hat. Eine verlässliche Prognose über die Vollzugsform der Strafe ist derzeit nicht mög- lich, weshalb der Umstand, dass die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe allenfalls auch teilbedingt ausgesprochen werden könnte, vorliegend nicht zu berücksichti- gen ist (vgl. zum Ganzen: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 304 vom 10. August 2017 E. 5.3). Soweit der Beschwerdeführer Einwände gegen die Deliktshöhe erhebt, ist ihm entgegenzuhalten, dass betreffend K.________ gar kein Deliktsbetrag aufgeführt wurde (vgl. Ziff. 6 der provisorischen Deliktsliste vom 22. Juni 2020). I.________ will seine Investition von CHF 35'000.00 für das angeb- liche Filmprojekt «AS.________» und nicht für «AA.________ getätigt haben (vgl. Protokoll der Einvernahme vom 11. März 2020 Z. 135). Hinsichtlich der Investition von F.________ von ca. CHF 10'000.00 hat der Beschwerdeführer selbst ausge- sagt, dass er einen Betrag von CHF 5'000.00 nicht für Spesen, sondern als Kredit für eine gemietete Wohnung erhalten haben will (vgl. Protokoll der Einvernahme vom 2. April 2020 Z. 455 ff.; 534 ff.). Zudem kann nicht von einer «bestimmungs- gemässen» Verwendung der Gelder ausgegangen werden, wenn diese zum Zweck der Aufrechterhaltung des Anscheins angeblicher Filmprojekte gebraucht wurden. Ob ein dringender Tatverdacht wegen Betrugs z.N. W.________ (Euro 10'000.00) gegeben ist, wurde vorliegend offen gelassen. Der mutmassliche Deliktsbetrag beläuft sich somit beim vorliegend bejahten dringenden Tatverdacht ohne weiteres auf mehrere zehntausend Franken, was für eine Gewerbsmässigkeit und eine er- hebliche Freiheitsstrafe spricht. Der Beschwerdeführer beteuert zwar, für seine Fehler geradestehen zu wollen, was grundsätzlich zu begrüssen ist. Doch können seinen Beteuerungen angesichts der Tatsache, dass auch in Deutschland nach ihm wegen Betrugs und Verletzung der Unterhaltspflichten gefahndet wird (vgl. Bei- lage 21 zum Haftverlängerungsantrag vom 27. März 2020) und er sich den dortigen Strafverfolgungsbehörden nicht zur Verfügung gestellt hat, kein Glaube geschenkt werden. Soweit diesen Fakt betreffend fällt erschwerend ins Gewicht, dass sein Sohn in Deutschland lebt und er allein schon deshalb ein Interesse daran haben sollte, ohne Probleme nach Deutschland einreisen zu können. Auch kann er aus seiner Absicht, den Geschädigten D.________ und E.________ nach Abschluss der Strafuntersuchung ihre Investitionen zurückzahlen zu wollen, nichts für sich ab- leiten. Zum einen ist fraglich, wie er die Rückzahlung bewerkstelligen will, zum an- deren ist nicht nachvollziehbar, weshalb er damit bis Abschluss der Strafuntersu- chung zuwarten will, hat er doch bereits zugegeben, zumindest teilweise Investiti- onsbeträge nicht bestimmungsgemäss verwendet zu haben. Weiter kann auch aus seinem Aussageverhalten nicht geschlossen werden, dass er sich im Fall einer Freilassung weiterhin den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung halten würde (vgl. zum Einwand der Meldung bei der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau bereits die Ausführungen im Beschluss BK 20 164 vom 4. Mai 2020 E. 5.4). Insgesamt überwiegen die für eine Fluchtgefahr sprechenden Gesichtspunkte die- jenigen, welche gegen eine Fluchtgefahr sprechen, deutlich. Dass der Beschwer- deführer die Schweiz als seine «Heimat» empfindet, ändert daran nichts. Es be- 18 steht die konkrete Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer im Fall einer Haftent- lassung durch Flucht dem Strafverfahren entziehen würde. Das Zwangsmassnahmengericht hat den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr somit zu Recht bejaht. Ob auch die besonderen Haftgründe der Kollusions- und Wiederholungsgefahr gegeben sind, kann folglich offen bleiben. 5. 5.1 Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfas- sungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (sog. Über- haft; BGE 139 IV 270 E. 3.1). 5.2 Der Beschwerdeführer befindet sich seit 3. Januar 2020 in Untersuchungshaft. Die vom Zwangsmassnahmengericht ausgesprochene Verlängerung der Untersu- chungshaft um drei Monate bis am 2. Oktober 2020 führt zu einer Haftdauer von neun Monaten. In Anbetracht des im Raum stehenden Vorwurfs des mehrfachen Betrugs, evtl. gewerbsmässig begangen (Art. 146 Abs. 1 StGB; Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren; resp. Art. 146 Abs. 2 StGB; Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren) und des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 StGB; Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre) sowie der Vorstrafe aus dem Jahr 2018 wegen mehrfacher Veruntreuung und ungetreuer Geschäftsbesor- gung (vgl. den Strafregisterauszug vom 31. Juli 2018) droht noch keine Überhaft. Anhaltspunkte dafür, dass dem in Haftsachen besonders zu beachtenden Be- schleunigungsgebot nicht ausreichend Rechnung getragen würde, sind nicht er- kennbar (vgl. hinsichtlich der bereits getätigten Ermittlungshandlungen den Be- richtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 22. Juni 2020 sowie S. 9 f. des Haftver- längerungsantrags der Staatsanwaltschaft vom 26. Juni 2020) und werden auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Die Verlängerung der Untersu- chungshaft um drei Monate erscheint zudem angesichts der noch geplanten Ermitt- lungen (vgl. S. 10 f. des Haftverlängerungsantrags vom 26. Juni 2020 sowie S. 11 f. des Berichtsrapportes der Kantonspolizei Bern vom 22. Juni 2020; Abschluss der Auswertungen der Mobiltelefon- und Kontounterlagen; Befragung des Beschwerde- führers zu weiteren Vorwürfen sowie rechtshilfeweise Befragung weiterer Geschä- digter; Schlussrapportierung durch die Kantonspolizei Bern; staatsanwaltschaftliche Schlusseinvernahme; Frist Art. 318 StPO und allfällige Beweismassnahmen oder Durchführung eines abgekürzten Verfahrens]) verhältnismässig. 5.3 Ersatzmassnahmen, welche eine Flucht zu verhindern vermöchten, sind nicht aus- zumachen. Soweit der Beschwerdeführer als Ersatzmassnahme eine Ausweis- und Schriftensperre beantragt, wurde bereits im Beschluss BK 20 164 vom 4. Mai 2020 E. 6.3 ausgeführt, dass, auch wenn die türkische Botschaft erst auf Vorlage einer 19 polizeilichen Verlustmeldung hin ein Ausweisduplikat ausstellt, dies nichts daran ändert, dass der Beschwerdeführer auch ohne Ausweispapiere die Schweiz verlas- sen könnte. Gleiches gilt soweit ein Untertauchen betreffend. Eine Meldepflicht, welche ebenfalls vom Beschwerdeführer genannt wird, vermag der Gefahr des Un- tertauchens oder der Flucht ebenfalls nicht wirksam zu begegnen. Wie das Zwangsmassnahmengericht zu Recht festgehalten hat, verbliebe dem Beschwer- deführer innerhalb des Meldeintervalls genügend Zeit, um die relativ kleinräumige Schweiz zu verlassen. Mit dieser Ersatzmassnahme könnte lediglich erreicht wer- den, dass eine Flucht rascher entdeckt würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_348/2018 vom 9. August 2018 E. 6.2.5). Die beantragte Beiordnung einer Be- währungshilfe als Ersatzmassnahme könnte nur in Bezug auf eine Wiederholungs- gefahr Wirkung entfalten. Dieser Haftgrund ist vorliegend jedoch offen gelassen worden. Eine Fluchtgefahr vermag die Anordnung einer Bewährungshilfe nicht zu bannen. 5.4 Die Verlängerung der Untersuchungshaft erweist sich folglich auch unter Verhält- nismässigkeitsaspekten als rechtens. 5.5 Nach dem Gesagten ist es nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmen- gericht die Untersuchungshaft um drei Monate, d.h. bis am 2. Oktober 2020, ver- längert hat. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und daher abzu- weisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für ihre Auf- wendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das ur- teilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). 20 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin Dr. B.________ (per Einschreiben) - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident AT.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 27. Juli 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler i.V. Oberrichterin Bratschi Die Gerichtsschreiberin: Lauber i.V. Gerichtsschreiberin Lustenberger Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 21