6. Beim diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer nach Massgabe von Art. 428 Abs. 1 StPO kostenpflichtig. Entschädigungen sind keine auszurichten. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.