In Anbetracht der gesamten Umstände liegt die verstrichene Zeit seit Eingang der Strafanzeige damit noch – wenn auch knapp – innerhalb des rechtlich zulässigen zeitlichen Rahmens. Die Staatsanwaltschaft hat das Strafverfahren nun jedoch so rasch als möglich zu einem Abschluss zu bringen. 4.4 Eine Gehörsverletzung (i.S.v. Art. 3 Abs. 2 Bst. c StPO) vermag die Beschwerdekammer nicht zu erkennen. 5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist sie abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.