auch die Beschwerdekammer war teilweise damit beschäftigt (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 271 vom 15. Juli 2020). Da der Beschwerdeführer gemäss vorstehender höchstrichterlicher Rechtsprechung als Privatkläger generell etwas mehr Geduld aufbringen muss als eine beschuldigte Person, in deren Grundrechte bei einer Strafuntersuchung deutlich stärker eingegriffen wird, erscheint gegenwärtig weder die Gesamtdauer als unverhältnismässig lang noch ist eine Periode von insgesamt nicht zu rechtfertigender staatsanwaltschaftlicher Untätigkeit ersichtlich. Zu berücksichtigen ist zudem, dass