In dieser Zeit wurden ausser den Aktenbeizügen und Weiterleitungen – letztmals im Spätjahr 2019, also rund sieben Monate vor der Rechtsverzögerungsbeschwerde – keine sichtbaren Verfahrenshandlungen durchgeführt. Gleichzeitig ist zu beachten, dass bei der Staatsanwaltschaft in der Zwischenzeit weitere umfangreiche Eingaben des Beschwerdeführers eingegangen und parallele Verfahren hängig waren; auch die Beschwerdekammer war teilweise damit beschäftigt (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 271 vom 15. Juli 2020).