Im Lichte dessen kam die Generalstaatsanwaltschaft zum Schluss, dass keine Rechtsverzögerung vorliege. 4.3 Die Beschwerdekammer schliesst sich dieser Folgerung an: Zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung lag die erste Anzeige des Beschwerdeführers zwar gut elf Monate zurück. In dieser Zeit wurden ausser den Aktenbeizügen und Weiterleitungen – letztmals im Spätjahr 2019, also rund sieben Monate vor der Rechtsverzögerungsbeschwerde – keine sichtbaren Verfahrenshandlungen durchgeführt.