3 len Staatsanwaltschaft Oberland ein. Bereits mit Schreiben vom 6. Juli 2019 (Eingang 7. Juli 2019) hatte er Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen gegenüber den beiden Beschuldigten geltend gemacht, ohne diese jedoch explizit angezeigt zu haben. Am 5. August 2019 ging ein weiteres Schreiben des Beschwerdeführers an das Obergericht des Kantons Bern zur Kenntnis bei der regionalen Staatsanwaltschaft Oberland ein. Diese Eingaben des Beschwerdeführers umfassen mitsamt Beilagen etwas mehr als 150 Seiten.