O., N. 10 zu Art. 5 StPO). Eine hohe Geschäftslast mit prioritär zu behandelnden Haftfällen ist bei der Beurteilung angemessener Verfahrensdauer auch zu berücksichtigen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 373 vom 26. Oktober 2017). Anspruch auf Verfahrensbeschleunigung haben primär beschuldigte Personen, in etwas geringerem Mass jedoch auch die übrigen Verfahrensbeteiligten wie die Privatklägerschaft (Urteil des Bundesgerichts 6B_411/2015 vom 9. September 2015 E. 3.3 mit Hinweisen). 4.2 Die Generalstaatsanwaltschaft fasste den bisherigen Verlauf der Untersuchung korrekt zusammen: 1.