3.2 Soweit der Beschwerdeführer in seiner zweiten Eingabe vom 16. Juli 2020 die «Verfügung» der Staatsanwaltschaft vom 8. Juli 2020 – Fristansetzung gemäss Art. 318 StPO – anfechten will, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die am 8. Juli 2020 erfolgte Mitteilung ist gemäss Abs. 3 der genannten Bestimmung nicht anfechtbar. Der Beschwerdeführer rügt inhaltlich den Entwurf der Einstellungsverfügung. Sollte das Verfahren eingestellt werden, steht dem Beschwerdeführer zu gegebenem Zeitpunkt ein Rechtsmittel gegen die Einstellung zur Verfügung.