BSG 161.1) und Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11). Der Beschwerdeführer ist durch die gerügte Rechtsverweigerung/-verzögerung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. 3.2 Soweit der Beschwerdeführer in seiner zweiten Eingabe vom 16. Juli 2020 die «Verfügung» der Staatsanwaltschaft vom 8. Juli 2020 – Fristansetzung gemäss Art. 318 StPO – anfechten will, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.