2. Der Beschwerdeführer macht in seinem Schreiben vom 7. Juli 2020 geltend, dass er seit August 2019 mehrere Anzeigen gegen die Beschuldigten erstattet habe, welche von der Staatsanwaltschaft ignoriert oder rechtswidrig abgelehnt worden seien. Er habe nur eine einzige Stellungnahme erhalten, in welcher ihm mitgeteilt worden sei, dass man eine Dienstleistungsverweigerung nicht anzeigen könne. Auf die Tatbestände der Rechtsverzögerung und der Diskriminierung sei nicht eingegangen worden. Folglich liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie eine Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung vor.