Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 270 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 14. September 2020 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichterin Hubschmid, Ober- richterin Bratschi Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte Bewährungs- und Vollzugsdienste, Regionalstelle Oberland, Allmendstrasse 34, Postfach 188, 3602 Thun Beschuldigte 1 Sicherheitsdirektion des Kantons Bern SID, Kramgasse 20, 3011 Bern Beschuldigte 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern A.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung Strafverfahren wegen Freiheitsberaubung, Amtsmissbrauchs und Verleumdung etc. Beschwerde gegen die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland betreffend Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung (O 19 9560) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen die im Rubrum genannten Beschuldigten ein Strafverfahren wegen Frei- heitsberaubung, Amtsmissbrauchs, Verleumdung etc. Am 7. Juli 2020 erhob der Straf- und Zivilkläger A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) eine Rechts- verweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde. Am 16. Juli 2020 reichte er eine weitere Eingabe ein. Mit Stellungnahme vom 4. August 2020 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Innert Frist reichte der Beschwerdeführer keine Replik ein. 2. Der Beschwerdeführer macht in seinem Schreiben vom 7. Juli 2020 geltend, dass er seit August 2019 mehrere Anzeigen gegen die Beschuldigten erstattet habe, welche von der Staatsanwaltschaft ignoriert oder rechtswidrig abgelehnt worden seien. Er habe nur eine einzige Stellungnahme erhalten, in welcher ihm mitgeteilt worden sei, dass man eine Dienstleistungsverweigerung nicht anzeigen könne. Auf die Tatbestände der Rechtsverzögerung und der Diskriminierung sei nicht einge- gangen worden. Folglich liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie eine Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung vor. 3. 3.1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Strafverfolgungsbehörden, aber auch gegen Unterlassungen, unter Einschluss der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 Bst. a der Strafpro- zessordnung [StPO; SR 312.0]). Beschwerden gegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). Die Zu- ständigkeit der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern ergibt sich aus Art. 13 Bst. c StPO i.V.m. Art. 35 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) und Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11). Der Beschwerdeführer ist durch die gerügte Rechtsverweigerung/-verzögerung unmit- telbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. 3.2 Soweit der Beschwerdeführer in seiner zweiten Eingabe vom 16. Juli 2020 die «Verfügung» der Staatsanwaltschaft vom 8. Juli 2020 – Fristansetzung gemäss Art. 318 StPO – anfechten will, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die am 8. Juli 2020 erfolgte Mitteilung ist gemäss Abs. 3 der genannten Bestimmung nicht anfechtbar. Der Beschwerdeführer rügt inhaltlich den Entwurf der Einstellungsver- fügung. Sollte das Verfahren eingestellt werden, steht dem Beschwerdeführer zu gegebenem Zeitpunkt ein Rechtsmittel gegen die Einstellung zur Verfügung. 4. 4.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV; SR 101) hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Beschleunigungsgebot/Verbot der Rechts- 2 verzögerung). Derselbe Anspruch ergibt sich in zivilrechtlichen Streitigkeiten und Strafsachen aus Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101). Überdies konkretisiert Art. 5 StPO das Be- schleunigungsgebot für das Strafrecht. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie oh- ne Verzögerung zum Abschluss. Rechtsverzögerung liegt vor, wenn eine Behörde nicht innerhalb angemessener Zeit tätig wird. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Der Streitge- genstand und die damit verbundene Interessenlage können raschere Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Entscheidend sind weiter der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfra- gen. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Rahmen von Straf- verfahren bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachver- halts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten der be- schuldigten Person und dasjenige der Behörden (z.B. unnötige Massnahmen oder Liegenlassen des Falls) sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person. Straf- verfahren sind zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (zum Ganzen: BGE 130 I 269 E. 2.3 und 3.1; 130 I 312 E. 5.1 f.; Urteile des Bundesgerichts 1B_388/2011 vom 5. September 2011 E. 2.2; 1B_208/2012 vom 22. Juni 2012 E. 2). Eine Rechtsverzögerung liegt insbesondere vor, wenn die Behörde im Ver- fahren über viele Monate hinweg untätig gewesen ist (vgl. WOHLERS, in: Kommen- tar zur StPO, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 5 StPO; SUMMERS, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 14 zu Art. 5 StPO), mithin das Verfahren respektive der Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit hätte abgeschlossen werden können (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 460 vom 5. De- zember 2019 E. 5.1). Ob die Verletzung des Beschleunigungsgebots einem Mit- glied der Strafbehörden zum persönlichen Verschulden gereicht oder nicht, ist un- erheblich. Überlastung und strukturelle Mängel vermögen nicht vor dem Vorwurf der Rechtsverzögerung und -verweigerung zu bewahren. Hingegen kann eine un- vorhergesehene und vorübergehende Abwesenheit z.B. wegen Krankheit – im Ge- gensatz zu einem strukturellen Personalmangel – eine Verfahrensverzögerung ent- schuldigen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 301 vom 21. De- zember 2015 E. 5.3; WOHLERS, a.a.O., N. 10 zu Art. 5 StPO). Eine hohe Ge- schäftslast mit prioritär zu behandelnden Haftfällen ist bei der Beurteilung ange- messener Verfahrensdauer auch zu berücksichtigen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 373 vom 26. Oktober 2017). Anspruch auf Verfahrensbe- schleunigung haben primär beschuldigte Personen, in etwas geringerem Mass je- doch auch die übrigen Verfahrensbeteiligten wie die Privatklägerschaft (Urteil des Bundesgerichts 6B_411/2015 vom 9. September 2015 E. 3.3 mit Hinweisen). 4.2 Die Generalstaatsanwaltschaft fasste den bisherigen Verlauf der Untersuchung korrekt zusammen: 1. Der Beschwerdeführer reichte mit Schreiben vom 22. Juli 2019 (Eingang 30. Juli 2019) Strafan- zeige gegen die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern und gegen die Bewährungs- und Vollzugsdienste Regionalstelle Oberland beim Obergericht des Kantons Bern und bei der regiona- 3 len Staatsanwaltschaft Oberland ein. Bereits mit Schreiben vom 6. Juli 2019 (Eingang 7. Juli 2019) hatte er Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen gegenüber den beiden Beschuldig- ten geltend gemacht, ohne diese jedoch explizit angezeigt zu haben. Am 5. August 2019 ging ein weiteres Schreiben des Beschwerdeführers an das Obergericht des Kantons Bern zur Kenntnis bei der regionalen Staatsanwaltschaft Oberland ein. Diese Eingaben des Beschwerdeführers um- fassen mitsamt Beilagen etwas mehr als 150 Seiten. Der Strafanzeige liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer wurde mit Verfü- gung vom 1. März 2019 von den Bewährungs- und Vollzugsdiensten zum Vollzug einer Reststrafe von 5 Tagen aus dem Urteil O 14 8526 aufgefordert. Diese Verfügung wurde in der Folge mit der Verfügung vom 20. Mai 2019 ersetzt, welche den Vollzug des Urteils O 16 4219 betrifft und womit zusätzliche 150 Tage zu vollziehen waren. Der Beschwerdeführer wehrte sich in der Folge erfolg- reich gegen diesen zweiten Vollzugsauftrag. 2. Mit Verfügung vom 2. August 2019 (nachträglich verurkundet am 5. September 2019) eröffnete die regionale Staatsanwältin eine Untersuchung gegen die zuständigen Mitarbeiter der Bewährungs- und Vollzugsdienste wegen Freiheitsberaubung und Verleumdung. Mit Verfügung vom 8. Juli 2020 wurde das Verfahren gegen die zuständigen Mitarbeiter der Sicherheitsdirektion ausgedehnt we- gen Freiheitsberaubung, Amtsmissbrauch und Verleumdung bzw. Diskriminierung und Dienst- pflichtverweigerung. 3. Mit Schreiben vom 14. August 2019 zog die regionale Staatsanwältin Akten der Bewährungs- und Vollzugsdienste bei. Diese gingen am 20. August 2019 sowie am 12. Dezember 2019 bei der Staatsanwaltschaft ein und wurden am 27. Dezember 2019 zurückgeschickt. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2019 wurde dem Obergericht des Kantons Bern Akteneinsicht gewährt und mit Schreiben vom 27. Dezember 2019 um Akteneinsicht in das obergerichtliche Verfahren ersucht. 4. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2019 leitete die regionale Staatsanwaltschaft zwei Schreiben des Beschwerdeführers als Revisionsgesuche an das Obergericht des Kantons Bern weiter. 5. Am 8. Juli 2020 teilte die regionale Staatsanwältin dem Beschwerdeführer mit, dass sie die Stra- funtersuchung als vollständig erachte und das Verfahren einzustellen beabsichtige. Im Lichte dessen kam die Generalstaatsanwaltschaft zum Schluss, dass keine Rechtsverzögerung vorliege. 4.3 Die Beschwerdekammer schliesst sich dieser Folgerung an: Zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung lag die erste Anzeige des Beschwerdeführers zwar gut elf Monate zurück. In dieser Zeit wurden ausser den Aktenbeizügen und Weiterleitun- gen – letztmals im Spätjahr 2019, also rund sieben Monate vor der Rechtsverzöge- rungsbeschwerde – keine sichtbaren Verfahrenshandlungen durchgeführt. Gleich- zeitig ist zu beachten, dass bei der Staatsanwaltschaft in der Zwischenzeit weitere umfangreiche Eingaben des Beschwerdeführers eingegangen und parallele Verfah- ren hängig waren; auch die Beschwerdekammer war teilweise damit beschäftigt (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 271 vom 15. Juli 2020). Da der Beschwerdeführer gemäss vorstehender höchstrichterlicher Rechtspre- chung als Privatkläger generell etwas mehr Geduld aufbringen muss als eine be- schuldigte Person, in deren Grundrechte bei einer Strafuntersuchung deutlich stär- ker eingegriffen wird, erscheint gegenwärtig weder die Gesamtdauer als unverhält- nismässig lang noch ist eine Periode von insgesamt nicht zu rechtfertigender staatsanwaltschaftlicher Untätigkeit ersichtlich. Zu berücksichtigen ist zudem, dass 4 die Staatsanwaltschaft gleichzeitig zur bzw. unabhängig von der gegenständlichen Beschwerde die Mitteilung nach Art. 318 StPO in dieser Sache versendete. Mithin verfasste die Staatsanwaltschaft erstens im Frühsommer 2020 den fünfseitigen Entwurf der Einstellungsverfügung und befindet sich zweitens das Verfahren nun voraussichtlich kurz vor dem Abschluss. In Anbetracht der gesamten Umstände liegt die verstrichene Zeit seit Eingang der Strafanzeige damit noch – wenn auch knapp – innerhalb des rechtlich zulässigen zeitlichen Rahmens. Die Staatsanwaltschaft hat das Strafverfahren nun jedoch so rasch als möglich zu einem Abschluss zu bringen. 4.4 Eine Gehörsverletzung (i.S.v. Art. 3 Abs. 2 Bst. c StPO) vermag die Beschwerde- kammer nicht zu erkennen. 5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist sie ab- zuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6. Beim diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer nach Massgabe von Art. 428 Abs. 1 StPO kostenpflichtig. Entschädigungen sind keine auszurichten. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Beschuldigten 1 (per Einschreiben) - der Beschuldigten 2 (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwältin B.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 14. September 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 6