29 Abs. 1 BV und Art. 5 StPO ersichtlich. Dem Argument, dass dieses so «zur reinen Farce» werde, wie der Beschwerdeführer andeuten lässt, kann nicht gefolgt werden. Das Regionalgericht hat sich ausreichend bemüht. Im Übrigen macht der Verteidigung niemand einen Vorwurf, dass sie eine Verletzung des Beschleunigungsgebots gerügt hat. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anbetracht der privaten Verteidigung des Beschwerdeführers sind keine Entschädigungen auszurichten.