Allerdings belegt der aktuelle Arztbericht von Dr. M.________ vom 3. Februar 2020, dass beim Beschwerdeführer aus haftmedizinischer Sicht «keinerlei Einschränkungen der Haftbestehungsfähigkeit» bestehen und es ihm nach der Herzoperation vom 28. Januar 2020 «schon bedeutend besser» geht. Daran vermögen die (teilweise wohl überholten) Ausführungen seines Psychotherapeuten, Dr. I.________, vom 21. Januar 2020 nichts zu ändern. 3.6 Zusammengefasst ist keine Verletzung des Beschleunigungsgebots gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 5 StPO ersichtlich.