Des Weiteren ist es zwar so, dass vorgesehen ist, am dritten Tag die Urteilsberatung durchzuführen (vgl. pag. 1571). Es können sich aber immer kurzfristig Änderungen ergeben, etwa wenn es zu unvorhergesehen Verzögerungen kommt. Aus diesem Vorgehen des Regionalgerichts lässt sich mithin keine Verletzung des Beschleunigungsgebots herleiten. Dem Argument, dass nach «allgemeinen Erfahrungen» zur Konfrontationsvermeidung nur ein Gerichtssaal und ein Warteraum nötig seien, kann nicht gefolgt werden. Die Raumplanung ist grundsätzlich die Angelegenheit des Sachgerichts. Am Regionalgericht Oberland stehen nur eine beschränkte Anzahl Gerichtssäle zur Verfügung.