Es ist mithin davon auszugehen, dass die Verfahrensleiterin die Akten vor dem 6. Dezember 2019 bereits einmal studiert hat, andernfalls sie nicht hätte entscheiden können, eine mehrtätige Hauptverhandlung mit einem Tag Urteilsberatung durchführen zu wollen. Sie musste vor diesem Hintergrund in ihrer Stellungnahme nicht näher «erklären», «weshalb vom 19.11.2019 (Eingang) bis zur Beanstandung des Verteidigers am 06.12.2019 in einem Haftfall keine Aktivitäten vorgenommen worden sind». Das Regionalgericht plante richtigerweise aufeinanderfolgende Tage (vgl. Art. 340 Abs. 1 Bst. a StPO: «ohne unnötige Unterbrechungen»).