Dies wird zutreffen. Trifft nämlich ein Dossier bei einem Regionalgericht ein, hat das Sekretariat zunächst die Erfassung durchzuführen. Dazu hat es mithilfe der Anklageschrift auch etwa sämtliche Beschlagnahmungen zu prüfen, was bei einem grösseren Dossier eine gewisse Zeit beansprucht. Anschliessend wird der Fall prinzipiell einer Verfahrensleitung zugeteilt. Diese hat in der Folge die Vorprüfung gemäss Art. 329 StPO vorzunehmen. Dazu gehört es zu eruieren, ob die Anklageschrift und die Akten ordnungsmässig erstellt sind, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob Verfahrenshindernisse bestehen.