3.5 Es liegt keine Rechtsverzögerung vor. Dass vom 19. November 2019 bis am 6. Dezember 2019 nichts passiert sei, wie der Beschwerdeführer vorbringt, ist nicht richtig. Wie gesehen hatte das Zwangsmassnahmengericht die Frage der Sicherheitshaft über den Beschwerdeführer zu entscheiden. Dies allein rechtfertigt indes keine Untätigkeit der Verfahrensleitung, zumal nicht mit grosser Wahrscheinlichkeit