Ansonsten macht Art. 5 Abs. 2 StPO keinen Sinn mehr und das Beschleunigungsgebot wird zur reinen Farce. Die Verteidigung erachtet einen Zeitraum von weit über 5 Monaten seit Eingang der Anklageschrift bis zur Hauptverhandlung in einem Haftverfahren mit einem alten und kranken Beschuldigten zu lange. Es ist die Aufgabe und das Recht der Verteidigung, die Verletzung des Beschleunigungsgebots zu rügen, ohne dass ihr diesbezüglich ein Vorwurf gemacht werden kann, nötigenfalls mit Beschwerde.