Dies ist wesentlich zu lange. Dies gilt umso mehr, als Verzögerungen durch die Verfahrensorganisation nicht gerechtfertigt werden […] und der Beschuldigte doch sehr krank ist. […] Sollte die Meinung der Gerichtspräsidentin zutreffen, wäre bei grösseren Verfahren mit vielen Beteiligten aus gerichtsorganisatorischen Gründen oder wegen Unpässlichkeiten der Parteien auch bei Haftfällen eine Verzögerung von über 6 Monaten zulässig. Dies kann nicht sein. Ansonsten macht Art. 5 Abs. 2 StPO keinen Sinn mehr und das Beschleunigungsgebot wird zur reinen Farce.