Ein solches Vorgehen würde nicht der Praxis des Regionalgerichts bei der Terminfindung entsprechen, zumal das Gericht darauf vertrauen dürfe, dass die Staatsanwaltschaft und die Rechtsvertretung die Terminumfragen gewissenhaft beantworteten. Insgesamt habe die Verfahrensleitung alles daran gesetzt, dass der Fall rasch verhandelt werden könne. 3.4 In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer was folgt: Die Gerichtspräsidentin erklärt nicht, weshalb vom 19.11.2019 […] bis zur Beanstandung des Verteidigers am 06.12.2019 in einem Haftfall keine Aktivitäten vorgenommen worden sind.