4 gungsgebots ersichtlich. Aufgrund der keineswegs auffälligen Rückmeldungen der Terminumfrage habe sich die Vorsitzende nicht veranlasst gesehen, bei den Parteivertretern eine Begründung für deren Unpässlichkeiten zu verlangen. Ein solches Vorgehen würde nicht der Praxis des Regionalgerichts bei der Terminfindung entsprechen, zumal das Gericht darauf vertrauen dürfe, dass die Staatsanwaltschaft und die Rechtsvertretung die Terminumfragen gewissenhaft beantworteten.