_) kein taktiererisches Verhalten erkennbar gewesen sei (vgl. Verbal der Verfahrensleitung vom 10. Dezember 2019). Die Vorsitzende habe Rechtsanwalt D.________ bereits am 10. Dezember 2019 mündlich in Aussicht gestellt, dass die Vorladung auf den 28. April bis 1. Mai 2020 erfolgen werde. Die schriftliche Vorladung sei am 20. Dezember 2019 erstellt worden. In der Zwischenzeit habe sich die Vorsitzende um die gesundheitlichen Aspekte des Beschwerdeführers gekümmert. Rechtsanwalt D.________ habe die Vorladung erst am 8. Januar 2020 entgegengenommen und am 16. Januar 2020 Beschwerde erhoben.