Hierbei sei zu erwähnen, dass Rechtsanwalt D.________ ab dem 11. März 2020 sämtliche Termine als unpässlich angekreuzt habe. Auf Nachfrage am 10. Dezember 2019 habe er gegenüber der Vorsitzenden erklärt, dass er nicht einverstanden sei mit einer Terminansetzung nach Mitte März 2020. Die Vorsitzende habe Rechtsanwalt D.________ gegenüber ausführlich erläutert, dass sich das Gericht bei der Terminfindung bemüht habe und anhand der Rückmeldungen der Parteivertreter (mit Ausnahme derjenigen von Rechtsanwalt D.________) kein taktiererisches Verhalten erkennbar gewesen sei (vgl. Verbal der Verfahrensleitung vom 10. Dezember 2019).