Der Beschwerdeführer macht geltend, in einer Haftsache bei einem alten und kranken Beschuldigten verletze eine Zeitspanne von über fünf Monaten vom Eintreffen der Anklageschrift bis zur Durchführung der Hauptverhandlung das Beschleunigungsgebot und damit Art. 6 EMRK. Es seien mit Blick auf die unüberprüften Unpässlichkeiten der Parteien keine Gründe ersichtlich, welche diese Verletzung nachvollziehbar erscheinen liessen. Es wäre mit etwas Goodwill ein früherer Termin möglich gewesen. Stelle die Beschwerdeinstanz eine Rechtsverzögerung fest, könne sie dem Sachgericht Weisungen erteilen und Fristen setzen.