O., N. 10 zu Art. 5 StPO). Eine hohe Geschäftslast mit prioritär zu behandelnden Haftfällen ist bei der Beurteilung angemessener Verfahrensdauer auch zu berücksichtigen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 373 vom 26. Oktober 2017). 3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, in einer Haftsache bei einem alten und kranken Beschuldigten verletze eine Zeitspanne von über fünf Monaten vom Eintreffen der Anklageschrift bis zur Durchführung der Hauptverhandlung das Beschleunigungsgebot und damit Art.