5 StPO das Beschleunigungsgebot für das Strafrecht. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne Verzögerung zum Abschluss. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung wird das Verfahren vordringlich durchgeführt, wenn sich die beschuldigte Person in Haft befindet.