Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 26 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 10. Februar 2020 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident i.V.), Oberrichterin Bratschi, Oberrichterin Falkner Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter 1 C.________ v.d. Rechtsanwalt D.________ Beschuldigter 2/Beschwerdeführer E.________ a.v.d. Rechtsanwalt F.________ Beschuldigter 3 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern G.________ v.d. Rechtsanwalt H.________ Straf- und Zivilkläger Gegenstand Rechtsverzögerung Strafverfahren wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, evtl. ver- suchter vorsätzlicher Tötung in Gehilfenschaft Beschwerde gegen das Regionalgericht Oberland, Kollegialge- richt Fünferbesetzung, betreffend Rechtsverzögerung (PEN 19 437-439) Erwägungen: 1. Am Regionalgericht Oberland (nachfolgend: Regionalgericht) ist seit dem 19. No- vember 2019 ein Strafverfahren unter anderem gegen C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, evtl. versuchter vor- sätzlicher Tötung in Gehilfenschaft hängig. Am 16. Januar 2020 führte der Be- schwerdeführer, privat vertreten durch Rechtsanwalt D.________, eine Rechtsver- zögerungsbeschwerde mit folgenden Anträgen: 1. Es sei festzustellen, dass die erst auf den 29.04.2020 ff. angesetzte Hauptverhandlung eine Ver- letzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen darstellt. 2. Das Regionalgericht sei anzuweisen, die Hauptverhandlung bis spätestens Ende März 2020 an- zusetzen bzw. durchzuführen. unter Kosten- und Entschädigungsfolge In seiner Stellungnahme vom 23. Januar 2020 beantragte das Regionalgericht die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Am 27. Januar 2020 reichte die Verteidi- gung einen psychologischen Kurzbericht über den Beschwerdeführer von Dr. I.________ vom 21. Januar 2020 ein. Mit Eingabe vom 29. Januar 2020 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie auf eine Stellungnahme verzichte. Der Beschwerdeführer replizierte am 4. Februar 2020 und hielt an seinen Anträgen fest. Ebenfalls am 4. Februar 2020 übermittelte das Regionalgericht der Beschwerde- kammer einen Arztbericht betreffend den Beschwerdeführer vom 3. Februar 2020. 2. Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Strafverfolgungsbehörden, aber auch gegen Unterlassungen, unter Einschluss der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 Bst. a der Strafpro- zessordnung [StPO; SR 312]). Beschwerden gegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). Die Zu- ständigkeit der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern ergibt sich aus Art. 13 Bst. c StPO i.V.m. Art. 35 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) und Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11). Der Beschwerdeführer ist durch die gerügte Rechtsverzögerung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV; SR 101) hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Beschleunigungsgebot/Verbot der Rechts- verzögerung). Derselbe Anspruch ergibt sich in zivilrechtlichen Streitigkeiten und Strafsachen aus Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101). Überdies konkretisiert Art. 5 StPO das Be- schleunigungsgebot für das Strafrecht. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie oh- ne Verzögerung zum Abschluss. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung wird das Verfah- ren vordringlich durchgeführt, wenn sich die beschuldigte Person in Haft befindet. 2 Rechtsverzögerung liegt vor, wenn eine Behörde nicht innerhalb angemessener Zeit tätig wird. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkre- ten Umständen als angemessen erweist. Der Streitgegenstand und die damit ver- bundene Interessenlage können raschere Entscheide erfordern oder längere Be- handlungsperioden erlauben. Entscheidend sind weiter der Umfang und die Kom- plexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen. Kriterien für die An- gemessenheit der Verfahrensdauer im Rahmen von Strafverfahren bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebote- nen Untersuchungshandlungen, das Verhalten der beschuldigten Person und das- jenige der Behörden (z.B. unnötige Massnahmen oder Liegenlassen des Falls) so- wie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person. Strafverfahren sind zügig voran- zutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (zum Ganzen: BGE 130 I 269 E. 2.3 und 3.1; 130 I 312 E. 5.1 f.; Urteile des Bundesgerichts 1B_388/2011 vom 5. September 2011 E. 2.2; 1B_208/2012 vom 22. Juni 2012 E. 2). Eine Rechtsverzögerung liegt insbesondere vor, wenn die Behörde im Verfahren über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist (WOHLERS, in: Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 5 StPO; SUMMERS, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 14 zu Art. 5 StPO), mithin das Verfahren respektive der Verfah- rensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit hätte abgeschlossen werden können (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 460 vom 5. Dezember 2019 E. 5.1). Ob die Verletzung des Beschleunigungsgebots einem Mitglied der Strafbehörden zum persönlichen Verschulden gereicht oder nicht, ist unerheblich. Überlastung und strukturelle Mängel vermögen nicht vor dem Vorwurf der Rechts- verzögerung und -verweigerung zu bewahren. Hingegen kann eine unvorhergese- hene und vorübergehende Abwesenheit z.B. wegen Krankheit – im Gegensatz zu einem strukturellen Personalmangel – eine Verfahrensverzögerung entschuldigen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 301 vom 21. Dezember 2015 E. 5.3; WOHLERS, a.a.O., N. 10 zu Art. 5 StPO). Eine hohe Geschäftslast mit prioritär zu behandelnden Haftfällen ist bei der Beurteilung angemessener Verfah- rensdauer auch zu berücksichtigen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 373 vom 26. Oktober 2017). 3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, in einer Haftsache bei einem alten und kran- ken Beschuldigten verletze eine Zeitspanne von über fünf Monaten vom Eintreffen der Anklageschrift bis zur Durchführung der Hauptverhandlung das Beschleuni- gungsgebot und damit Art. 6 EMRK. Es seien mit Blick auf die unüberprüften Un- pässlichkeiten der Parteien keine Gründe ersichtlich, welche diese Verletzung nachvollziehbar erscheinen liessen. Es wäre mit etwas Goodwill ein früherer Ter- min möglich gewesen. Stelle die Beschwerdeinstanz eine Rechtsverzögerung fest, könne sie dem Sachgericht Weisungen erteilen und Fristen setzen. Das Regional- gericht sei unter Berücksichtigung der Geschäftslast – die Fünferbesetzung habe wenig Sitzungen – und der Verfügbarkeit der Termine anzuweisen, die Hauptver- handlung bis Ende März 2020 durchzuführen. 3 3.3 Das Regionalgericht entgegnet, es sei unbestritten, dass die Anklageschrift samt den Akten (6 Bundesordner) am 19. November 2019 eingegangen sei. Aufgrund des Tatvorwurfes der versuchten vorsätzlichen Tötung mit drei Beschuldigten sei das Verfahren vor dem Kollegialgericht in Fünferbesetzung hängig. Zeitgleich habe die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland beim Regionalen Zwangsmassnah- mengericht Oberland einen Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft über den Beschwerdeführer eingereicht. Mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 28. November 2019 sei der Beschwerdeführer in Sicherheitshaft versetzt wor- den, beschränkt auf drei Monate bis am 18. Februar 2020. In der Folge habe sich die Vorsitzende der Instruktion des Falles angenommen. Mit Faxeingabe vom 6. Dezember 2019 habe die Verteidigung des Beschwerdeführers verlangt, dass unverzüglich die Verfahrensleitung bestimmt und ein Hauptverhandlungstermin festgelegt werde, da es sich um einen Haftfall handle und die Terminkoordination schwierig sein dürfte. Weiter sei eine unverzügliche ärztliche Begutachtung des Beschwerdeführers verlangt worden, da seine Hafterstehungsfähigkeit bestritten werde. Zuletzt habe die Verteidigung die Ausstellung einer Besuchsbewilligung für Dr. I.________ verlangt, damit er den suizidgefährdeten Beschwerdeführer betreu- en könne. Es sei richtig, dass in der Folge die Terminumfrage bei den Parteien noch gleichentags gestartet worden sei, obwohl diese eigentlich erst für die kom- mende Woche geplant gewesen sei. Bei der Terminsuche seien die Dauer der Verhandlung vor Kollegialgericht (4 Tage) sowie der Umstand, dass seitens des Privatklägers und Opfers die Konfrontationsvermeidung verlangt worden sei und dem Regionalgericht zwei Gerichtssäle zur Verfügung stehen müssten, zu berück- sichtigen. Im Bewusstsein, dass es sich um einen Haftfall handle, seien den Partei- en ab dem 17. Februar bis zum 1. Mai 2020 insgesamt 16 Terminvarianten unter- breitet worden. Eine Übereinstimmung der Parteien sei zunächst nicht zustande gekommen. Seitens des Regionalgerichts sei bei den Parteivertretern telefonisch zurückgefragt worden (vgl. Verbal des Gerichtssekretärs J.________ vom 10. De- zember 2019). Zuletzt seien die Daten vom 28./29. April 2020 und 1. Mai 2020 ge- blieben, welchen mit Ausnahme von Rechtsanwalt D.________ sämtliche Partei- vertreter zugestimmt hätten. Hierbei sei zu erwähnen, dass Rechtsanwalt D.________ ab dem 11. März 2020 sämtliche Termine als unpässlich angekreuzt habe. Auf Nachfrage am 10. Dezember 2019 habe er gegenüber der Vorsitzenden erklärt, dass er nicht einverstanden sei mit einer Terminansetzung nach Mitte März 2020. Die Vorsitzende habe Rechtsanwalt D.________ gegenüber ausführlich er- läutert, dass sich das Gericht bei der Terminfindung bemüht habe und anhand der Rückmeldungen der Parteivertreter (mit Ausnahme derjenigen von Rechtsanwalt D.________) kein taktiererisches Verhalten erkennbar gewesen sei (vgl. Verbal der Verfahrensleitung vom 10. Dezember 2019). Die Vorsitzende habe Rechtsanwalt D.________ bereits am 10. Dezember 2019 mündlich in Aussicht gestellt, dass die Vorladung auf den 28. April bis 1. Mai 2020 erfolgen werde. Die schriftliche Vorladung sei am 20. Dezember 2019 erstellt wor- den. In der Zwischenzeit habe sich die Vorsitzende um die gesundheitlichen As- pekte des Beschwerdeführers gekümmert. Rechtsanwalt D.________ habe die Vorladung erst am 8. Januar 2020 entgegengenommen und am 16. Januar 2020 Beschwerde erhoben. Für die Vorsitzende sei keine Verletzung des Beschleuni- 4 gungsgebots ersichtlich. Aufgrund der keineswegs auffälligen Rückmeldungen der Terminumfrage habe sich die Vorsitzende nicht veranlasst gesehen, bei den Par- teivertretern eine Begründung für deren Unpässlichkeiten zu verlangen. Ein sol- ches Vorgehen würde nicht der Praxis des Regionalgerichts bei der Terminfindung entsprechen, zumal das Gericht darauf vertrauen dürfe, dass die Staatsanwalt- schaft und die Rechtsvertretung die Terminumfragen gewissenhaft beantworteten. Insgesamt habe die Verfahrensleitung alles daran gesetzt, dass der Fall rasch ver- handelt werden könne. 3.4 In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer was folgt: Die Gerichtspräsidentin erklärt nicht, weshalb vom 19.11.2019 […] bis zur Beanstandung des Vertei- digers am 06.12.2019 in einem Haftfall keine Aktivitäten vorgenommen worden sind. Die Terminum- frage in diesem Haftfall wäre also ohne Intervention der Verteidigung erst nach dem 10.12.2019 er- folgt, was nicht erklärbar ist. Die Dauer der Verhandlung muss relativiert werden, da nur an zwei Ta- gen effektiv verhandelt wird und am vierten Tag gibt es nur noch eine Urteilseröffnung. Somit müssen die Parteien nicht vier Tage und schon gar nicht am Stück verfügbar sein. Für die Konfrontationsver- meidung braucht es nicht zwei Gerichtssäle. Gemäss allgemeinen Erfahrungen braucht es einen Ge- richtssaal und einen Warteraum bzw. ein Büro. Dies dürfte genügen. Es trifft zu, dass der Unterzeich- nete ab Mitte März 2020 die Termine als zu spät bezeichnet hat, da seit dem Eingang der Anklage- schrift bis Mitte März 2020 fast 4 Monate verstrichen wären. Eine wirksame Verteidigung hat die Ein- haltung des Beschleunigungsgebots zu überwachen. Die Verteidigung bemängelt, dass die Gerichts- präsidentin bereits am 10.12.2019 nicht einmal mehr versucht hat, einen früheren Termin zu organi- sieren. Dies, obwohl der Verteidiger diverse Vorgehensweisen aufgezeigt hat, um dies zu erreichen. Falls nötig, sind Unpässlichkeiten zu begründen. Es kommt öfters vor, dass die Parteien in Terminfin- dungen bei Haftsachen zu Flexibilität aufgefordert werden und […] Unpässlichkeiten zu belegen ha- ben. Das Gericht muss dem […] Beschleunigungsgebot durchaus Nachachtung verschaffen. Nötigen- falls wären wenig dringende Absenzen (Besprechungen etc.) zu verschieben. Leider trifft es nicht zu, dass die Verfahrensleitung alles daran gesetzt hat, dass der Fall rasch verhandelt werden kann. Nach einer verzögerten Terminumfrage (über 2 Wochen nach Eingang der Anklageschrift) wurden bereits am 10.12.2019 jegliche Massnahmen, einen früheren Termin zu finden, kategorisch abgelehnt. Die Verhandlung findet nicht innert 5 Monaten statt seit Eingang der Anklageschrift. Es wird nahe zu 5.5 Monate. Dies ist wesentlich zu lange. Dies gilt umso mehr, als Verzögerungen durch die Verfahrens- organisation nicht gerechtfertigt werden […] und der Beschuldigte doch sehr krank ist. […] Sollte die Meinung der Gerichtspräsidentin zutreffen, wäre bei grösseren Verfahren mit vielen Beteiligten aus gerichtsorganisatorischen Gründen oder wegen Unpässlichkeiten der Parteien auch bei Haftfällen ei- ne Verzögerung von über 6 Monaten zulässig. Dies kann nicht sein. Ansonsten macht Art. 5 Abs. 2 StPO keinen Sinn mehr und das Beschleunigungsgebot wird zur reinen Farce. Die Verteidigung er- achtet einen Zeitraum von weit über 5 Monaten seit Eingang der Anklageschrift bis zur Hauptverhand- lung in einem Haftverfahren mit einem alten und kranken Beschuldigten zu lange. Es ist die Aufgabe und das Recht der Verteidigung, die Verletzung des Beschleunigungsgebots zu rügen, ohne dass ihr diesbezüglich ein Vorwurf gemacht werden kann, nötigenfalls mit Beschwerde. 3.5 Es liegt keine Rechtsverzögerung vor. Dass vom 19. November 2019 bis am 6. Dezember 2019 nichts passiert sei, wie der Beschwerdeführer vorbringt, ist nicht richtig. Wie gesehen hatte das Zwangsmassnahmengericht die Frage der Sicher- heitshaft über den Beschwerdeführer zu entscheiden. Dies allein rechtfertigt indes keine Untätigkeit der Verfahrensleitung, zumal nicht mit grosser Wahrscheinlichkeit 5 zu erwarten war, dass die Haft aufgehoben werden würde. Insofern haben die Aus- führungen des Beschwerdeführers etwas für sich. Darauf hat die zuständige Ver- fahrensleiterin mit Blick auf das Beschleunigungsgebot bei Haftfällen in Zukunft zu achten. Das Regionalgericht teilt in seiner Stellungnahme des Weiteren mit, es sei geplant gewesen, die Terminumfrage in der Woche vom 9. bis 13. Dezember 2019 durchzuführen. Es führt ebenfalls aus, dass ab dem 28. November 2019 Instruktio- nen des Falles vorgenommen worden seien. Dies wird zutreffen. Trifft nämlich ein Dossier bei einem Regionalgericht ein, hat das Sekretariat zunächst die Erfassung durchzuführen. Dazu hat es mithilfe der Anklageschrift auch etwa sämtliche Be- schlagnahmungen zu prüfen, was bei einem grösseren Dossier eine gewisse Zeit beansprucht. Anschliessend wird der Fall prinzipiell einer Verfahrensleitung zuge- teilt. Diese hat in der Folge die Vorprüfung gemäss Art. 329 StPO vorzunehmen. Dazu gehört es zu eruieren, ob die Anklageschrift und die Akten ordnungsmässig erstellt sind, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob Verfahrenshinder- nisse bestehen. Zu beurteilen ist auch etwa, welche Beweise von Amtes wegen noch zu erheben sind. Es ist mithin davon auszugehen, dass die Verfahrensleiterin die Akten vor dem 6. Dezember 2019 bereits einmal studiert hat, andernfalls sie nicht hätte entscheiden können, eine mehrtätige Hauptverhandlung mit einem Tag Urteilsberatung durchführen zu wollen. Sie musste vor diesem Hintergrund in ihrer Stellungnahme nicht näher «erklären», «weshalb vom 19.11.2019 (Eingang) bis zur Beanstandung des Verteidigers am 06.12.2019 in einem Haftfall keine Aktivitäten vorgenommen worden sind». Das Regionalgericht plante richtigerweise aufeinanderfolgende Tage (vgl. Art. 340 Abs. 1 Bst. a StPO: «ohne unnötige Unterbrechungen»). Dies entspricht dem übli- chen Vorgehen auch am Obergericht des Kantons Bern, wo oft mehrtägige Ver- handlungen stattfinden. Soweit der Beschwerdeführer mit Verweis auf einen mögli- chen «Pausentag» implizit verlangt, das Regionalgericht hätte für die Urteilseröff- nung quasi eine unabhängige Terminumfrage durchführen sollen, so ist dazu an- zumerken, dass ein solches Vorgehen die Terminfindung notorisch nicht einfacher, sondern noch komplizierter macht. Des Weiteren ist es zwar so, dass vorgesehen ist, am dritten Tag die Urteilsberatung durchzuführen (vgl. pag. 1571). Es können sich aber immer kurzfristig Änderungen ergeben, etwa wenn es zu unvorhergese- hen Verzögerungen kommt. Aus diesem Vorgehen des Regionalgerichts lässt sich mithin keine Verletzung des Beschleunigungsgebots herleiten. Dem Argument, dass nach «allgemeinen Erfahrungen» zur Konfrontationsvermei- dung nur ein Gerichtssaal und ein Warteraum nötig seien, kann nicht gefolgt wer- den. Die Raumplanung ist grundsätzlich die Angelegenheit des Sachgerichts. Am Regionalgericht Oberland stehen nur eine beschränkte Anzahl Gerichtssäle zur Verfügung. Falls – was hier aus den Akten nicht eindeutig ist – eine Videoübertra- gung vorgesehen ist, kann es durchaus sein, dass zwei Säle notwendig sind. Das Regionalgericht hat sich entgegen der Ansicht der Verteidigung um einen frühen Hauptverhandlungstermin bemüht. Gemäss der Terminumfrage (vgl. pag. 1551) war der erste vorgesehene Termin ab dem 17. Februar 2020. Die Aktennotiz von Gerichtssekretär J.________ (pag. 1587) zeigt sodann, dass dieser punktuell bei den übrigen Rechtsvertretern telefonisch nachgefragt hat, ob nicht doch der ei- 6 ne oder andere Tag passen würde, damit der Verhandlungstermin möglichst rasch fixiert werden kann. Es ist wie gesehen richtig, dass gerade in Haftsachen dem Beschleunigungsgebot besonders Nachachtung zu verschaffen ist. Mit Blick darauf, dass für eine mehrtä- gige Verhandlung mit vier Rechtsanwälten und der ao. Staatsanwältin ein Termin innert knapp fünfeinhalb Monaten gefunden werden konnte, verzichtete das Regio- nalgericht aber zu Recht darauf, sämtliche Parteien aufzufordern, sie müssten Gründe für die Unpässlichkeit bestimmter Termine nennen. Der Umstand, dass es sich um einen Fall vor einem Kollegialgericht in Fünferbesetzung handelt, zeigt überdies, dass es sich um ein gewichtiges Verfahren handelt, welches von allen Seiten gut vorbereitet werden muss. Dies braucht seine Zeit. Dabei sind die Inter- essen und Geschäftsbelastungen sämtlicher involvierter Personen mit zu berück- sichtigen. Kein stichhaltiges Argument ist im Übrigen, dass die Fünferbesetzung wenige Sitzungen habe. Es ist nicht so, dass diese Gerichtszusammensetzung warten würde, bis wieder ein Fall hängig wird. Der Beschwerdeführer ist gesundheitlich stark angeschlagen. Die Kammer ver- kennt nicht, dass für ihn ein Verbleiben in Sicherheitshaft für fünf Monate bis zur Hauptverhandlung eine lange Zeit darstellt. Allerdings belegt der aktuelle Arztbe- richt von Dr. M.________ vom 3. Februar 2020, dass beim Beschwerdeführer aus haftmedizinischer Sicht «keinerlei Einschränkungen der Haftbestehungsfähigkeit» bestehen und es ihm nach der Herzoperation vom 28. Januar 2020 «schon bedeu- tend besser» geht. Daran vermögen die (teilweise wohl überholten) Ausführungen seines Psychotherapeuten, Dr. I.________, vom 21. Januar 2020 nichts zu ändern. 3.6 Zusammengefasst ist keine Verletzung des Beschleunigungsgebots gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 5 StPO ersichtlich. Dem Argument, dass dieses so «zur reinen Farce» werde, wie der Beschwerdeführer andeuten lässt, kann nicht gefolgt werden. Das Regionalgericht hat sich ausreichend bemüht. Im Übrigen macht der Verteidigung niemand einen Vorwurf, dass sie eine Verletzung des Beschleunigungsgebots gerügt hat. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anbetracht der privaten Verteidigung des Beschwerde- führers sind keine Entschädigungen auszurichten. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten 2/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt D.________ - dem Beschuldigten 1, v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Beschuldigten 3, a.v.d. Rechtsanwalt F.________ - dem Straf- und Zivilkläger, v.d. Rechtsanwalt H.________ - der Generalstaatsanwaltschaft - dem Regionalgericht Oberland, Gerichtspräsidentin K.________ (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, ao. Staatsanwältin L.________ (O 19 110) Bern, 10. Februar 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 8