Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die für das Beschwerdeverfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 3'967.55 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 982.75, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 4. Zu eröffnen: - dem Verurteilen/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsident V.________ - der JVA Thorberg