Diesen Ausführungen schliesst sich die Kammer integral an. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 26. Juni 2020 im Vollzug. Was die Verteidigung oberinstanzlich in Bezug auf die Anrechnung der Therapie und der Bewährungshilfe vorbringt (vgl. pag. 246 BK-Akten), verfängt nicht: Erstens ist Bewährungshilfe nicht anzurechnen. Zweitens kann pro Therapiesitzung, die mit An- und Abreise sowie Wartezeit rund zwei Stunden gedauert hat, nicht ein ganzer Tag angerechnet werden, zumal es ja der Beschwerdeführer war, der mittels Therapie einen Schritt vorwärts kommen wollte.