Die mit Urteil vom 02.03.2018 angeordnete ambulante Behandlung nach Art. 63 StGB wurde mit Verfügung der BVD vom 11.05.2018 in Vollzug gesetzt. Obwohl vorliegend eine Änderung des Settings beschlossen wird, ist sie nicht grundsätzlich gescheitert ist. Daher geht das Gericht – entgegen der Ansicht des Staatsanwaltes, aber in Einklang mit der Auffassung Vollzugsbehörde – von einer grundsätzlichen Anrechenbarkeit der bisher absolvierten ambulanten Massnahme aus.