Wegen der grundsätzlichen Verschiedenheit von ambulanter Massnahme und Strafvollzug kommt in der Regel nur eine beschränkte Anrechnung der ambulanten Behandlung in Frage. Dem Gericht steht dabei ein erheblicher Ermessungsspielraum zu (BSK StGB-HEER, Art. 63b, N 6). Es ist in jedem konkreten Fall zu prüfen, wie stark die persönliche Freiheit tatsächlich eingeschränkt war. Von Bedeutung ist dabei auch, mit welchem Zeit- und Kostenaufwand die Massnahme für die betroffene Person verbunden war (BSK StGB-HEER, Art. 63b, N 7a). Die mit Urteil vom 02.03.2018 angeordnete ambulante Behandlung nach Art.