ab dem 26.06.2020 im Strafvollzug. Damit beträgt die vollzugsrechtliche Sicherheitshaft insgesamt 230 Tage (09.11.2019-25.06.2020). Sie wird in analoger Anwendung von Art. 51 StGB in vollem Umfang auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Sodann hat das Gericht auch darüber zu entscheiden, inwieweit der mit der ambulanten Behandlung verbundene Freiheitsentzug auf die Strafe angerechnet wird (Art. 63b Abs. 4 StGB). Wegen der grundsätzlichen Verschiedenheit von ambulanter Massnahme und Strafvollzug kommt in der Regel nur eine beschränkte Anrechnung der ambulanten Behandlung in Frage.