PEN 19 927): A.________ wurde am 09.11.2019 gestützt auf einen Haftbefehl der BVD angehalten und in vollzugsrechtliche Sicherheitshaft versetzt. Am 11.11.2019 bestätigte das ZMG die vollzugsrechtliche Sicherheitshaft gemäss Art. 28 JVG und befristete sie vorerst bis zum 08.02.2020 (pag. 77). Am 12.02.2020 und am 30.03.2020 wurde diese Sicherheitshaft jeweils verlängert (pag. 187 ff., 267 ff.), letztmals bis 06.07.2020. Der Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland erging am 25.06.2020. Da der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 387, 393 ff. StPO), befindet sich A.________ ab dem 26.06.2020 im Strafvollzug.