12. Anrechnung der Sicherheitshaft und der ambulanten Massnahme (Art. 63b Abs. 4 StGB) Das Gericht entscheidet darĂ¼ber, inwieweit der mit der ambulanten Behandlung verbundene Freiheitsentzug auf die Strafe angerechnet wird. Liegen in Bezug auf die Reststrafe die Voraussetzungen der bedingten Entlassung oder der bedingten Freiheitsstrafe vor, so schiebt es den Vollzug auf (Art. 63b Abs. 4 StGB). Zur Anrechnung der Sicherheitshaft und der ambulanten Massnahme hielt die Vorinstanz Folgendes fest (pag. 633 ff. PEN 19 927): A.__