34 Die Gefährdung für Dritte im Sinne von Art. 63b Abs. 3 StGB ist zu bejahen. Der Beschwerdeführer hat seine «letzte Chance» vertan. Die Situation kann nicht mehr «in Freiheit konsolidiert» (vgl. pag. 246 BK-Akten) werden. Der Beschwerdeführer stellt, wie er mehrfach gezeigt hat, in Freiheit eine Gefahr für Dritte dar.