Das Argument, «je fehlerhafter sich jemand benimmt, umso mehr mag es aushalten», verfängt nicht. Letztlich geht es auch aus Rechtsgleichheitsgedanken nicht an, «Ausnahme an Ausnahme» zu bewilligen. Die Bestimmung von Art. 63 Abs. 2 StGB soll dann greifen, wenn ein Strafvollzug die guten Therapieaussichten torpedieren würde. Davon kann hier keine Rede (mehr) sein. Entsprechend folgt nun der Vollzug mit gleichzeitiger ambulanter Behandlung.