Sie entspricht im Übrigen auch dem Normalfall, wohingegen ein Aufschub der Freiheitsstrafe zugunsten der Massnahme zumindest bei langjährigen unbedingten Freiheitsstrafen – wie der vorliegenden mit 48 Monaten – die Ausnahme darstellt. Der Verteidigung kann nicht gefolgt werden, wenn sie sinngemäss geltend macht, Ausnahmen könnten auch nur ausnahmsweise rückgängig gemacht werden und es sei unzulässig, im nachträglichen Verfahren die eigene Sicht über diejenige des urteilenden Sachgerichts zu stellen. Das Argument, «je fehlerhafter sich jemand benimmt, umso mehr mag es aushalten», verfängt nicht.