PEN 19 927] und vom 18. September 2020 [pag. 215 f. BK-Akten]) lassen erwarten, dass die ambulante Massnahme im Strafvollzug erfolgreich sein kann. Die Fortsetzung der am 2. März 2018 angeordneten ambulanten Massnahme ist somit sowohl notwendig als auch verhältnismässig. Sie entspricht im Übrigen auch dem Normalfall, wohingegen ein Aufschub der Freiheitsstrafe zugunsten der Massnahme zumindest bei langjährigen unbedingten Freiheitsstrafen – wie der vorliegenden mit 48 Monaten – die Ausnahme darstellt.