Niemand hatte erwartet, «dass ein erfolgreicher Abschluss nach einer derart kurzen Behandlungsdauer unmittelbar bevorstehen würde» (vgl. Beschwerdeschrift, S. 6). Es ist lediglich das strafvollzugsaufschiebende ambulante Setting, das sich angesichts der vom Beschwerdeführer für Dritte ausgehenden sehr konkreten Gefahr von Gewaltausbrüchen als nicht vertretbar erweist. Er braucht im Moment offensichtlich einen geregelten, stabilisierenden Rahmen. Die weitgehend positiven Rückmeldungen aus der Haftanstalt (vgl. Führungsberichte vom 16. März 2020 [pag. 221 ff. PEN 19 927], vom 12. Juni 2020 [pag. 507 ff. PEN 19 927] und vom 18. September 2020 [pag.